VI. Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 69 Inkrafttreten,
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift
tritt am 1. April 1981 *) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft
die Unfallverhütungsvorschrift "Herstellung pyrotechnischer
Gegenstände (Feuerwerksvorschrift)" (VBG 55k) vom
1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. August 1978.
(3) Die Bestimmungen über die Abstände
in § 4 Abs. 3 gelten, soweit sie über die bisher
geltenden Bestimmungen hinausgehen, nicht für gefährliche
Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
errichtet waren.
(4) Die Bestimmungen über die Abstände
in § 4 Abs. 5 gelten, soweit sie über die bisher
geltenden Bestimmungen hinausgehen, nicht für Trockengebäude
und Lager, die vor dem 1. August 1978 errichtet waren.
*) Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift
erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.