(1) Der Unternehmer hat dafür
zu sorgen, daß die für die Räume in Anhang
1 Tabelle 1 und 2 festgesetzte Personenzahl und die höchstzulässige
Menge an Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen
nicht überschritten werden.
(2) Räume oder Gebäude dürfen
im Rahmen der Höchstmenge nur mit der Menge belegt werden,
für die die Trennwände der Räume als Widerstandswände
wirken. Andernfalls ist die Menge zu reduzieren. DA
(3) Befinden sich in einem Raum oder Gebäude
Sätze oder Gegenstände verschiedener Gruppen, so
sind die zulässigen Höchstmengen der Sätze
der einzelnen Gruppen soweit zu reduzieren, daß die
Summe der Prozentsätze der Satzmengen die Zahl 100 nicht
übersteigt. DA
(4) Von der Bestimmung des Absatzes 1
kann mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn
1. die Art der Fertigung eine gleichwertige
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet, DA
2. in Schwarzpulver herstellenden Betrieben weiterhin im Rahmen
der vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
zugelassenen Schwarzpulvermengen und Personenzahlen gearbeitet
wird. DA
(5) Die für die Räume festgesetzte
Personenzahl und Menge an Sätzen sowie an Halberzeugnissen
und Gegenständen sind den Aufsichtführenden vom
Unternehmer schriftlich bekanntzugeben. Unternehmer und Aufsichtführende
haben dafür zu sorgen, daß Personenzahl und Mengen
nicht überschritten werden.
§ 16 Abstellen,
Arbeiten in Abstell-, Versand- und Lagerräumen
(1) Sätze, Halb- und Fertigerzeugnisse
sind so abzustellen, daß sie nicht um- oder herunterfallen
und Gegenstände nicht auf sie herabfallen können.
Auf dem Fußboden dürfen sie nur so abgestellt werden,
daß sie keine Stolpergefahr bilden. Das Abstellen auf
ungeeigneten Unterlagen, wie z. B. Stühlen, Kisten, Böcken,
ist unzulässig.
(2) In den Abstellräumen und Lagern
dürfen nur Arbeiten vorgenommen werden, die mit dem Abstellen
und Lagern in Zusammenhang stehen. Abweichend von Satz 1 dürfen
in Abstellräumen Halberzeugnisse mit abgedecktem Satz
oder Fertigerzeugnisse getrocknet werden, wenn die Raumtemperatur
nicht mehr als 30 °C beträgt.
(3) In Räumen, in denen die Versandstücke
hergerichtet werden, dürfen nur die dafür erforderlichen
Arbeiten, wie Verpacken, Schließen der Versandpackungen,
Abwiegen, Kennzeichnen, vorgenommen werden.
§ 17 Reinigen der
Räume
(1) Fallen während der Arbeit größere
Mengen entzündlichen Staubes oder losen Satzes an, ist
das Reinigen erforderlichenfalls auch während der laufenden
Arbeitsschicht durchzuführen. DA
(2) Mit Staubsaugeanlagen darf nur gereinigt
werden, wenn die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde zugestimmt hat.
§ 18 Schmiermittel
Falls die Lager von Maschinen und Triebwerken
in Räumen, in denen chlorat- oder perchlorathaltiger
Staub auftreten kann, nicht gegen das Eindringen des Staubes
abgedichtet sind, müssen Schmiermittel verwendet werden,
die mit dem Staub nicht gefährlich reagieren. DA
§ 19 Lagern der
Ausgangsstoffe
(1) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, daß die in § 10 aufgeführten Stoffe
jeweils für sich in den dort bezeichneten Räumen
gelagert werden. Dies gilt für Vorbereitungsarbeiten
(Mahlen, Sieben, Trocknen) entsprechend.
(2) Cellulosenitrate, nicht gelatiniert,
sind so aufzubewahren, daß ihr Feuchtigkeitsgehalt nicht
unter 35 % sinkt.
§ 20 Nichtzulässige
Ausgangsstoffe
(1) Zur Herstellung von Sätzen dürfen
folgende Rohstoffe und Mischungen nicht verwendet werden:
a) Schwefel mit freier Säure
oder mit mehr als 0,1 % Unverbrennlichem,
b) Schwefelblüte,
c) Saure Lacke, Klebstoffe, Binder oder dergleichen,
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 % Bromgehalt (als Bromat),
e) Leichtmetallpulver mit mehr als 0,25 % Zusätzen
von ungesättigten Fetten und Ölen,
f) weißer (gelber) Phosphor,
g) Chlorate in Verbindung mit Metallen, Antimonsulfiden,
Hexacyanoferraten, DA
h) Chlorate in Verbindung mit Ammoniumsalzen (mit Ausnahme
von Mischungen aus Ammoniumchlorid und Kaliumchlorat).
(2) Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen
von Absatz 1 Buchstaben e) und g) nach Anhörung der Bundesanstalt
für Materialprüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes
für chemisch-technische Untersuchungen (BICT) erteilen.
§ 21 Reinheit der
Ausgangsstoffe
Es dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet
werden, die keine Fremdkörper und Verunreinigungen im
Sinne von § 20 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e)
enthalten.
§ 22 Metallpulver
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,
daß Metallpulver vor Zutritt von Feuchtigkeit, fetten
Ölen (ungesättigt) und Fett geschützt werden.
§ 23 Mischen von
Chloratsätzen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,
daß
- Chlorat-Knallsätze nicht trocken
hergestellt werden,
- Mischräume für chlorathaltige Sätze nur
dann für die Herstellung anderer Sätze verwendet
werden, nachdem die Räume gründlich gereinigt
sind,
- Siebe, Gefäße und sonstige Geräte für
Chlorate und Chloratsätze zur Vermeidung
von Verwechslungen augenfällig gekennzeichnet sind
und für andere Zwecke nur nach vorheriger gründlicher
Reinigung verwendet werden. DA
§ 24 Mischen von
Hand
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,
daß
- Sätze der Gruppe 1 nicht von
Hand gemischt werden und das Mischen von Sätzen der
Gruppe 2 von Hand nach Möglichkeit vermieden wird,
- in mehreren Räumen eines Gebäudes gleichzeitig
nur dann von Hand gemischt wird, wenn die Räume nicht
unmittelbar nebeneinander liegen.
§ 25 Verarbeiten
der Sätze
(1) Folgende Arbeiten dürfen in
demselben Raum nicht gleichzeitig ausgeführt werden:
a) Granulieren,
b) Pelletieren,
c) Sieben,
d) Einfüllen des losen oder offenen Satzes,
e) Extrudieren oder Gießen,
f) Verdichten (Rütteln, Schlagen, Pressen) der Sätze,
g) Zerkleinern,
h) Füllen und Verschließen von Zwischenerzeugnissen
(Laborieren),
i) Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse
(z. B. Bördeln, Abschneiden), DA
j) Lackieren von Form- und Preßkörpern,
k) Anfeuern von Zwischenerzeugnissen,
l) Abstellen von Sätzen und Zwischenerzeugnissen.
(2) Für das Verdichten mit selbsttätiger
Satzzuführung gelten Absatz 1 Buchstaben d) und f) nicht.
Auch in anderen Fällen darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft
und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
im selben Raum eingefüllt werden, wenn es keine Erhöhung
der Gefahr mit sich bringt und betrieblich notwendig ist.
(3) Das Verdichten von Sätzen der
Gruppe 1 von Hand ist nicht zulässig.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, daß
- Sätze der Gruppe 1,
- Sätze der Gruppe 2, wenn die Satzmenge je Preßvorgang
mehr als 50 g beträgt,
- Sätze der Gruppe 3, wenn die Satzmenge je Preßvorgang
mehr als 100 g beträgt,
- Sätze der Gruppe 4, wenn die Satzmenge je Preßvorgang
mehr als 250 beträgt,
nur in einem durch eine Widerstandswand
abgetrennten Raum mit Bedienung der Presse von außerhalb
des Raumes gepreßt werden.
(5) Von den Bestimmungen des Absatzes
4 kann mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde abgewichen werden.
§ 26 Trocknen
(1) In Trockengebäuden dürfen
sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
(2) Die Raumtemperatur im Trockenhaus
ist laufend zu überwachen, sie darf 50 °C nicht überschreiten.
(3) Im Freien dürfen Sätze und
Halberzeugnisse (z. B. Sterne) nicht getrocknet werden.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen
von Absatz 2 und Absatz 3 nach Anhörung der Bundesanstalt
für Materialprüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes
für chemisch-technische Untersuchungen (BICT) erteilen.
§ 27 Laborieren
und weitere Fertigarbeiten
(1) Folgende Arbeiten dürfen nicht
in demselben Raum gleichzeitig ausgeführt werden:
a) Zusammen- oder Einsetzen von Halberzeugnissen,
b) Verschließen von zusammen- und eingesetzten Halberzeugnissen,
c) Anfeuern der Halberzeugnisse,
d) Arbeiten wie Anbringen der Leitstäbe oder Leitflügel,
Andrahten, Ankleben, Ablackieren,
e) Lackieren von Form- und Preßkörpern mit abgedeckter
Anzündstelle,
f) Lackieren und Trocknen von Gegenständen,
g) Bedrucken oder Etikettieren von Gegenständen mit
offenen Anzündstellen,
h) Verpacken von Gegenständen,
i) Umhüllen von Verpackung (z. B. Paraffinieren, Umkleben
mit Papier oder mit Folie).
(2) Müssen aus fertigungstechnischen
Gründen mehrere Arbeiten nach Absatz 1 im selben Raum
durchgeführt werden, so richten sich die Mengen sowie
die Anzahl der Personen nach der gefährlichsten Gruppe
nach Anhang 1 Tabellen 1 und 2.
§ 28 Reibzünder
und Reibköpfe
Gegenstände mit Reibzündern
oder Reibköpfen dürfen nur aufeinandergesetzt werden,
wenn eine Beanspruchung der ungeschützten Zünder,
die zur Zündung führen könnte, vermieden wird.
§ 29 Anordnung
der Sätze, Verpackung
(1) In pyrotechnischen Gegenständen
müssen die einzelnen Sätze so angeordnet und verteilt
werden, daß bei der Handhabung und dem Versand durch
Reibung, Stoß oder Flammen der verpackten Gegenstände
keine Explosion oder Entzündung der verpackten Gegenstände
herbeigeführt werden kann. Bei unverpackten pyrotechnischen
Gegenständen der Klassen III und IV nach der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz (l. SprengV) muß die Zündvorrichtung
durch eine Schutzkappe aus Pappe, Papier oder ähnlichem
abgedeckt werden. Die Verpackung in der Schachtel muß
so beschaffen sein, daß die einzelnen Gegenstände
sich weder in gefährlicher Weise verschieben noch herausfallen
können.
(2) Chlorathaltige Sätze und Sterne,
auch wenn diese mit metallfreien Sätzen umhüllt
sind, dürfen nicht mit losen metallhaltigen Sätzen
zusammengebracht werden.
§ 30 Offene Sätze
Offene Sätze, bei deren gegenseitiger
Berührung gefährliche Mischungen oder Verbindungen
entstehen können (z. B. chlorathaltige und metallpulverhaltige
Sätze) dürfen nicht zusammen in einem Raum abgestellt
oder gelagert werden.