(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift
gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen
pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände
hergestellt, verarbeitet, bearbeitet oder im Zusammenhang
mit den genannten Tätigkeiten befördert, bereitgehalten,
abgestellt oder aufbewahrt werden (gefährliche Betriebsteile).
DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift
gilt nicht für das Aufbewahren von pyrotechnischen Sätzen
oder pyrotechnischen Gegenständen, soweit hierfür
die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) gilt.
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Aufbewahren
pyrotechnischer Munition.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift
gilt nicht für Betriebe, in denen Zündwaren entsprechend
dem Zündwarensteuergesetz hergestellt werden.
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind:
1. Pyrotechnische Sätze - im folgenden
Sätze genannt - sind feste oder pastöse Stoffe
oder Stoffgemische (Ein- oder Mehrstoffsysteme), die zu
pyrotechnischen Mitteln verarbeitet werden und nach Entzündung
unter Ausnützung der in ihnen enthaltenen Energie akustische,
Brand-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Nebel-, Rauch-, Reiz-,
Treib- oder Zündwirkungen oder schädlingsbekämpfende
Wirkungen erzeugen sollen.
2. Lose Sätze sind pulverförmige,
granulierte oder pastöse Sätze.
3. Offene Sätze sind lose oder
geformte (z. B. Sterne, Preßkörper) Sätze,
die sich nicht in den für die pyrotechnischen Gegenstände
vorgesehenen Umhüllungen (z. B. Papier-, Papp- oder
Metallhülsen) befinden. Offene Sätze sind auch
Sätze, die sich in Vorratsbehältern befinden.
Zu den offenen Sätzen zählen auch Stoppinen.
4. Umhüllte Sätze sind Sätze,
die sich bereits in den für die pyrotechnischen Gegenstände
vorgesehenen Umhüllungen (z. B. Papier-, Papp- und
Metallhülsen) befinden, aber nicht abgedeckt sind.
5. Abgedeckte Sätze sind umhüllte
Sätze, die bis auf die Anzündöffnung oder
Anzündstelle abgedeckt sind.
6. Pyrotechnische Gegenstände (Pyrotechnische
Mittel) - im folgenden Gegenstände genannt - sind Gegenstände,
die pyrotechnische Sätze enthalten. Sie dienen Vergnügungen,
militärischen oder technischen Zwecken, insbesondere
als Hilfsmittel für Arbeitsvorgänge, meteorologische
Vorhaben, zur Rettung von Personen, zur Beförderung
von Gegenständen, als Signalmittel und als Schädlingsbekämpfungsmittel.
7. Halberzeugnisse sind Gegenstände,
deren Herstellung noch nicht abgeschlossen ist.
8. Umgebung ist der Bereich außerhalb
eines gefährlichen Raumes oder bei einem gefährlichen
Gebäude mit nur einem Raum der Bereich außerhalb
des Gebäudes, soweit nicht Abstände oder bauliche
Maßnahmen eine gefährliche Wirkung verhindern.
DA
§ 3 Gruppeneinteilung
(1) Der Unternehmer hat die Sätze,
Halberzeugnisse und Gegenstände nach ihrem Abbrandverhalten
(Druck-, Flammen- und Hitzewirkung, Sprengstücke) sowie
nach ihrer mechanischen oder thermischen Empfindlichkeit den
Gruppen der Absätze 2 und 3 zuzuordnen.
(2) Sätze
Gruppe 1:
Sätze dieser Gruppe brennen sehr
heftig ab. Sie können bereits ohne Verdämmung
in kleiner Menge explodieren. Sie sind mechanisch oder thermisch
sehr empfindlich. Ihre Gefährlichkeit besteht in der
Druck- und Flammenwirkung.
Gruppe 2:
Sätze dieser Gruppe brennen heftig
ab. Sie können bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung
kleiner Mengen) explodieren. Ihre Abbrandgeschwindigkeit
steigt bei Eigenverdämmung stark an. Die Sätze
sind mechanisch oder thermisch empfindlich. Ihre Gefährlichkeit
besteht in der Druck- und Flammenwirkung.
Gruppe 3:
Sätze dieser Gruppe brennen schnell
ab. Sie können bei Verdämmung auch explodieren
oder deflagrieren (verpuffen). Ihre Abbrandgeschwindigkeit
ändert sich mit Erhöhung der Menge nur geringfügig.
Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.
Ihre Gefährlichkeit besteht hauptsächlich in der
Flammenwirkung.
Gruppe 4:
Sätze dieser Gruppe brennen mit
langsamer bis mittlerer Geschwindigkeit ab. Ihre Abbrandgeschwindigkeit
erhöht sich bei zunehmender Menge im allgemeinen nicht.
In verdämmtem Zustand können die Sätze auch
deflagrieren (verpuffen). Sie sind mechanisch oder thermisch
verschieden empfindlich. Ihre Gefährlichkeit besteht
im wesentlichen in der Flammen- oder Hitzewirkung.
Gruppe 5:
Sätze dieser Gruppe brennen langsam
ab. Sie sind thermisch und mechanisch wenig empfindlich.
Ihre Gefährlichkeit ist gering. Die Umgebung ist nicht
gefährdet. DA
(3) Halberzeugnisse und Gegenstände
Gruppe 1:
Die Gegenstände dieser Gruppe können
in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung
(Stoßwellen), durch Flammenwirkung, Wurf- und Sprengstücke
gefährdet.
Gruppe 2:
Die Gegenstände dieser Gruppe explodieren
nicht in der Masse. Bei Anzündung brennen und explodieren
diese Gegenstände zunächst einzeln. Die Zahl der
im Verlauf eines Brandes gleichzeitig explodierenden Gegenstände
nimmt zu. Fortgeschleuderte Gegenstände können
Brände und Explosionen übertragen und beim Aufschlag
explodieren. Es können Sprengstücke entstehen.
Die Umgebung ist durch Sprengstücke und Flugfeuer sowie
geringe Druckwirkung gefährdet.
Gruppe 3:
Die Gegenstände dieser Gruppe brennen
sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab.
Der Brand breitet sich rasch auf alle Gegenstände aus.
Die Gegenstände können brennend fortgeschleudert
werden. Einzelne Gegenstände können explodieren.
Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung
und Flugfeuer gefährdet.
Gruppe 4:
Die Gegenstände dieser Gruppe brennen
nach und nach ab. Sie können einzeln explodieren. Die
Ausbreitungsgeschwindigkeit des Feuers ist gering. Die Umgebung
kann durch Flugfeuer gefährdet werden.
Gruppe 5:
Die Gegenstände dieser Gruppe können
einzeln abbrennen oder einzeln explodieren. Der Brand oder
die Explosion bleibt auf den einzelnen Gegenstand oder den
Inhalt der Packung beschränkt. Die Umgebung ist nicht
gefährdet. DA
(4) Bestehen hinsichtlich der Zuordnung
zu einer Gruppe Zweifel, so entscheidet die Berufsgenossenschaft
gegebenenfalls nach Anhörung der Bundesanstalt für
Materialprüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes für
chemisch-technische Untersuchungen (BICT). Bis zu dieser Entscheidung
ist der betreffende Satz der gefährlicheren Gruppe zuzuordnen.