Für Stoppinen gelten die §§
2 bis 4, 6 bis 14, 16, 17, 19 bis 21, 26 Abs. 1 sowie die
§§ 66b bis 66g. DA
§ 66b Einzelgebäude
Für folgende Tätigkeiten müssen
Gebäude in der Bauart von Gebäuden mit Explosionsgefahr
errichtet sein:
1. Mischen des Stoppinenpulvers, DA
2. Herstellen der Stoppinen,
3. Trocknen der Stoppinen. DA
§ 66c Mischen
des Stoppinenpulvers
(1) Beim Mischen des Stoppinenpulvers
dürfen die im Anhang 1 festgelegten höchstzulässigen
Mengen nach Tabelle 1 Abschnitt I A. und I B. nicht überschritten
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen
in Betriebsteilen, die unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift
"Schwarzpulver" (VBG 55b) fallen, die dort festgelegten
höchstzulässigen Mengen nicht überschritten
werden. DA
§ 66d Herstellen
der Stoppinen
In Gebäuden für das Herstellen
der Stoppinen darf die Menge an trockenem Stoppinenpulver
nicht mehr als 5 kg betragen. DA
§ 66e Trocknen
der Stoppinen
Die höchstzulässige Menge der
Stoppinen im Trockengebäude ist nach Anhang 2 Tabelle
1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) festzulegen.
§ 66f Trockentemperatur
Die Temperatur im Trockenraum darf 70
° C nicht überschreiten. Sie ist laufend zu überwachen.
§ 66g Beseitigung
von Verunreinigungen
(1) Verunreinigungen mit Stoppinenpulver
sind unverzüglich mit Wasser zu entfernen und der Vernichtung
zuzuführen. DA
(2) Angetrocknete Krusten von Stoppinenpulver
sind mit Wasser zu befeuchten, nach dem Aufweichen zu entfernen
und der Vernichtung zuzuführen. DA
(3) Maschinen und Geräte sind nach
jedem Gebrauch sorgfältig mit Wasser zu reinigen.
§ 67 Abstand der
Umfriedung
Für das Herstellen der in den Unterabschnitten
A bis F genannten Gegenstände ist, abweichend von §
7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe
und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift"
(VBG 55a), zwischen Umfriedung und gefährlichen Gebäuden
ein Abstand von 15 m ausreichend.