Für Amorces gelten die §§
2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie die §§
51 bis 56.DA
§ 51 Bau und Ausrüstung
(1) Besondere Räume müssen
vorhanden sein für das
a) Lagern des Kaliumchlorates,
b) Lagern des roten Phosphors,
c) Herstellen und Aufbewahren des Knallsatzes,
d) Auftragen oder Einfüllen und anschließendes
Verschließen des Knallsatzes,
e) Weiterverarbeiten der Knallsatz enthaltenden Halberzeugnisse,
f) Verpacken der Amorces und Fertigmachen zum Versand.
(2) In den Zwischenwänden der Räume
nach Absatz 1 dürfen sich keine Türen befinden.
Durchreichöffnungen dürfen vorhanden sein, wenn
sie so eingerichtet sind, daß eine Brand- oder Explosionsübertragung
verhindert wird.
§ 52 Herstellen,
Verarbeiten und Trocknen des Knallsatzes
(1) Für das Herstellen und das Verarbeiten
des Knallsatzes gelten die Bestimmungen der §§ 35
Absätze 1, 3 bis 6 und 36 Abs. 2 entsprechend.
(2) Im Raum zum Herstellen des Knallsatzes
dürfen sich nicht mehr als 50 kg nassen Satzes befinden.
(3) Das Trocknen der Halberzeugnisse kann
im fortlaufenden Arbeitsgang im Anschluß an das Auftragen
oder Einfüllen des Knallsatzes durchgeführt werden.
Erfolgt das Trocknen in einem Trockenraum oder Trockenschrank,
darf die Temperatur 50 ° C nicht überschreiten.
§ 53 Weiterverarbeiten
Beim Weiterverarbeiten dürfen sich
an jedem Arbeitsplatz nur so viele Knallsatz enthaltende Halberzeugnisse
befinden, wie für den Fortgang der Arbeit erforderlich
sind.
§ 54 Fortlaufende
Fertigung
Erfolgen die unter § 51 Buchstaben
d), e) und f) genannten Arbeiten maschinell und in fortlaufender
Fertigung, dürfen diese Arbeiten in einem Raum ausgeführt
werden.
§ 55 Verpacken
Lose Amorces dürfen sich nicht in
Räumen befinden, in denen Versandkisten gepackt werden,
sofern das Verpacken nicht unmittelbar dem vorangegangenen
Fertigungsgang angeschlossen ist.
§
56 Personenzahl
Mit dem Herstellen des Satzes darf nur
eine Person je Arbeitsraum beschäftigt werden.