C. Pyrotechnische Scherzartikel unter Verwendung
von Cellulosenitraten (Collodiumwolle)
§ 47 Allgemeines
Für pyrotechnische Scherzartikel
unter Verwendung von Cellulosenitraten (Collodiumwolle), insbesondere
Tischfeuerwerk, gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 14,
16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie die §§ 48 und 49.
§ 48 Trocknen
(1) Collodiumwolle darf nur in dafür
bestimmten Räumen in Mengen von höchstens 1 kg je
Raum und nicht zusammen mit Sätzen und Gegenständen
getrocknet werden. DA
(2) Die Temperatur im Trockenraum muß
außerhalb des Raumes ablesbar sein.
(3) Trockengestelle und -rahmen müssen
aus Holz bestehen und sich leicht reinigen lassen. Sie dürfen
keine eisernen Befestigungsmittel haben, beim Gebrauch darf
Metall nicht auf Metall treffen. Trockenrahmen dürfen
auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden. DA
(4) Im Trockenraum darf nur eine Person
beschäftigt werden.
§ 49 Einfüllen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,
daß beim Einfüllen von Collodiumwolle in die Tischbombenhülsen
im Arbeitsraum die Menge von 100 g offener trockener Collodiumwolle
oder von 500 g wasserfeuchter Collodiumwolle mit einem Wassergehalt
von mindestens 30 % nicht überschritten wird. Beim Einfüllen
trockener Collodiumwolle darf je Arbeitsraum nur eine Person
beschäftigt werden.