IV. Besondere Bestimmungen für bestimmte Gegenstände
A. Knallkorken
§ 31 Allgemeines
Für Knallkorken gelten die §§
2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26 , 28 bis 30 sowie die §§
32 bis 38. DA
§ 32 Bau und Ausrüstung
- Maschinelle Einrichtungen zum Abfüllendes Knallsatzes
Der Unternehmer darf maschinelle Einrichtungen
zum Einfüllen des Knallsatzes nur verwenden, wenn die
Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde zugestimmt hat.
§ 33 Arbeitstische
Die Arbeitstische für die Herstellung
von Knallkorken und ähnlichen Erzeugnissen müssen
abwaschbar sein.
§ 34 Gesonderte
Räume
Gesonderte Räume müssen vorhanden
sein für das
a) Lagern des Kaliumchlorates,
b) Lagern des roten Phosphors,
c) Herstellen und Aufbewahren des flüssigen Knallsatzes,
d) Einfüllen und Abdecken des Knallsatzes,
e) Trocknen der Knallkorken,
f) Verpacken der Knallkorken, Fertigmachen zum Versand,
g) Abstellen der Knallkorken,
h) Ausführen des Rüttelversuches.
§ 35 Phosphor-Chlorat-Knallsatz
(1) Phosphor-Chlorat-Knallsatz darf nur
auf nassem Wege hergestellt werden.
(2) Im Herstellungsraum darf sich nicht
mehr als 3 kg nasser Satz befinden.
(3) Der fertige Satz ist sofort weiter
zu verarbeiten. Muß er vorübergehend aufbewahrt
werden, ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu
sorgen, daß er nicht austrocknet. DA
(4) Arbeitstische sind stets sauber zu
halten.
(5) Angetrockneter Satz ist täglich
nach Aufweichen sorgfältig abzuwaschen und zu entfernen.
Während dieser Arbeit darf sich nur die hierzu vom Unternehmer
beauftragte Person im Raum befinden.
(6) Die Waschwässer und sonstige
Abfälle, die Knallsatz oder deren Bestandteile enthalten,
sind unschädlich zu machen. DA
§ 36 Einfüllen
des Knallsatzes, überfüllte Körper
(1) Wird der Knallsatz von Hand eingefüllt,
so sind die Körper vorher in die Verpackungsschachteln
einzukleben. Überfüllte und mit Satz verunreinigte
Korke und Schachteln sind aus dem Herstellungsraum zu entfernen
und unverzüglich sachgemäß zu vernichten.
DA
(2) Nichtverarbeiteter Knallsatz ist täglich
bei Schluß der Arbeitszeit in den Vorratsraum zurückzubringen.
Satzreste auf den Arbeitstischen und Geräten sind vorsichtig
zu entfernen.
§ 37 Trocknen
Knallkorken dürfen nur in einem
Trockenraum bei einer Temperatur von nicht mehr als 40 °
C und nicht zusammen mit Sätzen oder anderen Gegenständen
getrocknet werden. Das Trocknen von Knallkorken in Trockenschränken
oder auf Heizkörpern ist verboten. DA