(1) Für den Abstand der Gebäude
- ausgenommen Lager - gelten abweichend von § 9 der Unfallverhütungsvorschrift
"Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) die Bestimmungen der
nachfolgenden Absätze 2 bis 8.
(2) Gefährliche Gebäude, ausgenommen
Trockengebäude, müssen untereinander und zu ungefährlichen
Gebäuden einen Abstand von mindestens 15 m haben. Dabei
dürfen Türen, Fenster und Ausblasewände nicht
gegeneinander gerichtet sein. DA
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen
die Abstände von gefährlichen Gebäuden, ausgenommen
Abstände von Trockengebäuden, bei einander zugekehrten
Ausblasewänden in der Ausblaserichtung mindestens 25
m betragen, wenn sich nicht in Ausblaserichtung ein Schutzwall
oder eine andere gleichwertige Schutzeinrichtung befindet.
Das gleiche gilt für die Abstände zu ungefährlichen
Gebäuden, wenn diese in der Ausblaserichtung liegen.
(4) Der Abstand der gefährlichen
Gebäude, ausgenommen Trockengebäude, zu ungefährlichen
Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren
Zahl von Personen dienen, muß mindestens 30 m betragen.
DA
(5) Für die bei Trockengebäuden
und Lagern einzuhaltenden Abstände gilt Anhang 2 der
Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände
mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a)
. Dabei ist für Trockengebäude die Tabelle 1 der
VBG 55a anzuwenden. Werden jedoch ausschließlich brandgefährliche
Sätze oder Gegenstände der Gefahrgruppen 1.3 oder
1.4 entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe
und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift"
(VBG 55a) getrocknet, dürfen die dortigen Tabellen 5
bzw. 6 angewendet werden. DA DA
(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einvernehmen
mit der zuständigen Behörde eine Verringerung der
Abstände nach Absatz 2 oder 4 zulassen, wenn
1. die Satzmenge in den gefährlichen
Gebäuden so gering ist, daß keine Einwirkung
nach außen zu erwarten ist
oder
2. zwischen den gefährlichen Gebäuden
oder zwischen den gefährlichen Gebäuden und ungefährlichen
Gebäuden ein Schutzwall oder eine gleichwertige Schutzeinrichtung
vorhanden ist.
Der Abstand zwischen den Gebäuden
muß mindestens 5 m betragen.
(7) Die Abstände der gefährlichen
Gebäude untereinander, ausgenommen Trockengebäude,
können mit der Zustimmung der Berufsgenossenschaft und
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verringert
werden, wenn sich diese Gebäude mit einander zugekehrten
öffnungslosen Gebäudewänden, die als Widerstandswände
ausgeführt sind, gegenüberstehen. DA
(8) Ein Abstand bei gefährlichen
Gebäuden, ausgenommen Trockengebäude, ist nicht
erforderlich zwischen gefährlichen Gebäuden mit
Ausblasewänden, wenn die Widerstandswände einander
zugekehrt sind. DA
§ 5 Einzelgebäude
(1) Einzelgebäude müssen vorhanden
sein für das
a) Aufbewahren und Vorbereiten der
nicht explosionsgefährlichen Ausgangsstoffe (Chemikalien)
zum Herstellen der Sätze,
b) Herstellen der Sätze maschinell,
c) Herstellen der Sätze von Hand und Bearbeiten der
Sätze (Granulieren, Palettieren, Dragieren, Anfeuern,
Sieben),
d) Trocknen der Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände,
e) Abstellen der Sätze,
f) Verarbeiten und Laborieren der Sätze und Halberzeugnisse,
DA
g) Abstellen der Halberzeugnisse und Gegenstände,
h) Lagern der Gegenstände.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 Buchstaben e) und g) kann das Abstellen auch in
gesonderten Räumen von Arbeitsgebäuden erfolgen,
wenn die Räume durch Widerstandswände von Nachbarräumen
abgetrennt sind und die abgestellte Menge die in den Tabellen
1 und 2 in Anhang 1 angegebenen Mengen nicht überschreitet.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Absatzes 1 Buchstabe a) dürfen Räume für Vorbereitungsarbeiten
mit nichtexplosionsgefährlichen Ausgangsstoffen und Räume
für das Bearbeiten der Sätze nach Absatz 1 Buchstabe
c) in demselben Gebäude eingerichtet sein, wenn die Räume
durch Widerstandswände getrennt sind. DA
§ 6 Einrichtung
der Trockengebäude
(1) Die Trockeneinrichtung muß
so beschaffen sein, daß die Temperatur im Trockengut
möglichst gleichmäßig ist und ein Überhitzen
des Trockengutes vermieden wird.
(2) Die Heizkörper und ihre Zuleitung
sind so anzulegen, daß Sätze oder Halberzeugnisse
nicht darauf fallen können.
(3) Die Trockenräume dürfen
nicht durch Kanäle miteinander verbunden sein.
(4) Zur Beheizung der Trockengebäude
ist auch Warmluftheizung zulässig. Die Warmluft muß
staubfrei sein.
§ 7 Bauart und
Einrichtung der Mischgebäude
(1) Mischgebäude in leichter Bauart
dürfen nur einen Mischraum haben.
(2) Mischgebäude dürfen Räume
zum Abstellen und Abwiegen von Ausgangsstoffen enthalten,
wenn diese Räume von dem Mischraum durch Widerstandswände
getrennt sind.
(3) Mischeinrichtungen sind so aufzustellen
und einzurichten, daß sie nur unter Sicherheit oder
mit Fernbedienung betrieben werden können. Die Mischeinrichtung
darf nicht eingeschaltet werden können, solange sich
jemand im Mischraum aufhält. DA DA
§ 8 Trennwände
(1) Abweichend von der Unfallverhütungsvorschrift
"Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) Anhang 1 Abschnitt
2.2 dürfen Türen in Widerstandswänden nur mit
Zustimmung der Berufsgenossenschaft und im Einvernehmen mit
der zuständigen Behörde eingebaut werden. DA
(2) Trennwände von Kojen in Mischräumen
müssen nicht als Widerstandswände errichtet sein.
Sie müssen jedoch so beschaffen sein, daß eine
Entzündung in einer Koje nicht unmittelbar zur Entzündung
von Sätzen in den benachbarten Kojen führt.
§ 9 Dächer
Dächer von Gebäuden in Ausblasebauart
mit leichter Dachausführung müssen so aufgelegt
sein, daß sie bei einer Explosion nicht ins Innere des
Gebäudes fallen können. DA
§ 10 Räume
für das Lagern und Vorbereitungsarbeiten
Für das Abstellen oder Bereithalten
und für Vorbereitungsarbeiten (Mahlen, Sieben, Trocknen)
der folgenden Ausgangsstoffe müssen Räume errichtet
sein, die untereinander feuerbeständig abgetrennt sind:
a) Chlorate und Perchlorate,
b) Ammoniumperchlorat,
c) Nitrate, Peroxide und sonstige Sauerstoffträger und
andere Oxidationsmittel,
d) Leichtmetalle,
e) sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und
Zumischstoffe (z. B. Antimonsulfide, Milchzucker, Farbstoffe,
Kohle, Harze, Carbonate, Oxalate),
f) brennbare Flüssigkeiten,
g) roter Phosphor,
h) Cellulosenitrate (z. B. Collodiumwolle, Xylokoll). DA
§ 11 Tische
und Gestelle
(1) In Räumen, in denen mit losem
Satz gearbeitet wird oder Satzstaub auftreten kann, müssen
Arbeitstische und Gestelle bestehen aus nichtbrennbarem Werkstoff,
aus Hartholz oder anderem Holz, das mit einem zugelassenen
Feuerschutzmittel getränkt oder gestrichen ist. DA
(2) Die Arbeitstische müssen eine
glatte, fugenlose Tischfläche haben. Falls sie beschichtet
sind, darf sich kein Satz zwischen Tischfläche und Beschichtung
ansammeln können.
§ 12 Geräte
(1) Geräte für das Herstellen,
Be- und Verarbeiten der Sätze von Hand dürfen nicht
aus funkenreißendem Metall und nicht aus Porzellan,
Steinzeug usw. bestehen. Bei Geräten für den Umgang
von Hand mit Sätzen der Gruppen 1 und 2 muß das
Reiben von Metall auf Metall ausgeschlossen sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für Preßwerkzeuge
sowie für Messer und Scheren zum Schneiden von Stoppinen
und Anzündschnüren.
§ 13 Pressen
von Sätzen
(1) Pressen müssen so eingerichtet
sein, daß bei einer Entzündung des Satzes Personen
nicht gefährdet werden können (Arbeiten unter Sicherheit)
und eine Brandübertragung auf benachbarte Arbeitsstellen
vermieden wird. DA
(2) Muß das Pressen der Sätze
gemäß § 25 Abs. 4 in einem abgetrennten Raum
durchgeführt werden, muß dieser Raum in Ausblasebauart
errichtet sein.
(3) Verschlüsse für Bedienungsöffnungen
müssen zwangsläufig so verriegelt sein, daß
der Preßvorgang erst bei geschlossener Bedienungsöffnung
eingeleitet und der Verschluß erst nach Beendigung des
Preßvorganges geöffnet werden kann. Der Verschluß
muß so widerstandsfähig ausgeführt sein, daß
eine Explosion im Pressenraum nicht auf den Bedienungsraum
übertragen wird.
§ 14 Paraffinbäder
Paraffinbäder dürfen nur durch
Dampf, warmes Wasser oder eine elektrische Heizeinrichtung
beheizt werden und müssen mit einem herausnehmbaren Siebrost
versehen sein. Heizeinrichtungen müssen mit einer temperaturbegrenzenden
Einrichtung ausgerüstet sein, wenn ohne diese die Oberflächentemperatur
120 °C überschreiten könnte. DA