BAM-Pressemitteilung 12/99
Gemeinsame Pressemitteilung [vom 15. November 1999]
Strafbarkeit der Einfuhr von Feuerwerkskörpern Die Milleniumfeier steht vor der Tür. In diesem Jahr wird daher ein noch größeres Feuerwerksaufkommen als in den letzten Jahren erwartet. In Deutschland verkaufte Feuerwerkskörper sind mit einem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen und aus Sicherheitsgründen in unterschiedliche Klassen (P I bis P IV) unterteilt. Bei im Ausland (u. a. Polen, Tschechische Republik) gekauften Feuerwerkskörpern, die zum Teil wesentlich günstiger angeboten werden als in Deutschland, fehlt in der Regel dieses Zulassungszeichen. Sie sind nicht hinreichend geprüft und stellen eine Gefahr für Leib und Leben dar. Die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ohne Zulassungszeichen ist nach § 5 Sprengstoffgesetz verboten.Die Grenzzollstellen werden daher Eine Reisefreimenge für Feuerwerkskörper gibt es nicht. Auch dürfen Personen ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein Feuerwerkskörper der Klassen III und IV nicht und der Klasse II nur dann vom 29. bis 31. Dezember erwerben und nur am 31. Dezember und 1. Januar verwenden, wenn sie volljährig sind. Wer also sicher und straffrei seine Jahreswende verbringen will, sollte nur zugelassene Feuerwerkskörper kaufen und die altersmäßige und zeitliche Einschränkung für den Umgang unbedingt beachten! Nachdruck, auch auszugsweise, frei. Belegexemplare erbeten und allgemeine Anfragen an: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Unter den Eichen 87
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