BAM-Pressemitteilung und Kurzinformation
Chemische Sicherheitstechnik und Lagerung von Explosivstoffen Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist auf dem Gebiet der chemischen Sicherheitstechnik zuständig für die Bewertung der Sicherheit beim Umgang mit explosiven, brennbaren oder anderweitig in gefährlicher Weise reaktionsfähigen Stoffen, Stoffsystemen, Gegenständen sowie Druckgasen im Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Sprengstoff-, Waffen- und Gerätesicherheitsrecht. Bei den Explosivstoffen ist sie kompetent für die Sicherheit bei der Herstellung, Be- und Verarbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung und Vernichtung von Explosivstoffen durch Prüfung, Klassifizierung, Beurteilung und Zulassung der Explosivstoffe im Rahmen gesetzlicher Vorschriften. Die BAM ist die benannte Stelle für die Durchführung des EG-Konformitätsverfahrens für Explosivstoffe. Sie ist nach Sprengstoffrecht zuständig für die Zulassung von Pyrotechnik. Klassifizierung von ExplosivstoffenAuf der Grundlage der 2. Sprengstoffverordnung müssen von der BAM für alle explosionsgefährlichen Stoffe und Gegenstände, die in einem Lager aufbewahrt werden, die Lagergruppen bestimmt werden. Diese Lagergruppen geben Auskunft über die Gefährlichkeit der Gegenstände und sie bestimmen u.a., auch welche baulichen Anforderungen und Schutzabstände gelten. Es werden vier Lagergruppen unterschieden, die auszugsweise wie folgt charakterisiert sind: Lagergruppe 1.1 Aufsichtliche Kontrolle von ExplosivstofflagernGenehmigung und Kontrolle von Lagern erfolgt nach Landesrecht der einzelnen Bundesländer. Eine zuständige Aufsichtsbehörde ist z.B. die Gewerbeaufsicht. Diese Behörde überprüft im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung die Einhaltung der Anforderungen der 2. Sprengstoff-verordnung. Hierbei kann die BAM als sachverständige Stelle mit der Erarbeitung von Gutachten beauftragt werden. Sicherheitsmaßnahmen bei der Lagerung von ExplosivstoffenIn Deutschland kann bei der Lagerung von Feuerwerkskörpern ein Unglück mit verheerenden Schäden ausgeschlossen werden. Eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen beim Betreiben von Feuerwerkslagern ist die Einhaltung von Schutzabständen, die sicherstellen, dass im Falle einer Explosion an benachbarten Gebäuden keine ernsthaften Schäden auftreten. Neben den Schutzabständen sind in der 2. Sprengstoff-verordnung weitere Sicherheitsmaßnahmen für das Lagern von Feuerwerk festgelegt. Für ein Lager mit einer Tonne der gefährlichsten Lagergruppe 1.1 (Massenexplosion) ist zu Wohngebäuden ein Abstand von 220 m, bei 100 Tonnen dieser Lagergruppe von 1020 m einzuhalten. Allgemeine Auskünfte
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