Silvesterfeuerwerk – Handhabung und Zulassungspflicht [vom 14. Dezember 1999]
Feuerwerkskörper sind ein nicht wegzudenkender Bestandteil der Silvesterfeiern zur Begrüßung des neuen Jahres. Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei ihrer Funktion mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb unterliegen die Feuerwerkskörper einer Zulassungspflicht. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist nach dem Sprengstoffgesetz die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der Feuerwerkskörper. Die Zulassung dient dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter. Von der BAM zugelassene Feuerwerkskörper oder zumindest ihre Verpackungen tragen ein Zulassungszeichen, das jedem bekannt sein sollte, der Feuerwerkskörper erwirbt oder verwendet. Das Zulassungszeichen setzt sich aus den Buchstaben "BAM", einem Zeichen für die pyrotechnische Klasse, also "P I" oder "P II", und einer laufenden Nummer zusammen. Ein Zulassungszeichen lautet zB. BAM-P II-1912.
Feuerwerkskörper der Klasse I (Kennzeichnung: P I) sind weniger gefährlich als solche der Klasse II (Kennzeichnung: P II) und dürfen daher ganzjährig auch von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Die aktuelle Rechtsprechung legt als untere Altersgrenze 12 Jahre fest.
Feuerwerkskörper der Klasse II (Kennzeichnung: P II) dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden. Jugendlichen unter 18 Jahren dürfen die Gegenstände, auch von ihren Eltern, nicht überlassen werden.
Feuerwerkskörper, die selbst oder deren Verpackung kein Zulassungszeichen tragen und nicht mit Verwendungshinweisen in deutscher Sprache versehen sind, sind nicht zugelassen. Das bedeutet, dass der Einführer und Verwender ordnungswidrig handelt, möglicherweise sich selbst, andere Personen oder Sachen gefährdet und dafür haftbar gemacht werden kann.
Die Zulassung durch die BAM bedeutet nicht, dass die Gegenstände ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind. Bei der Festlegung, was als handhabungssicher anzusehen ist, hat der Gesetzgeber die Erfahrung, die Fähigkeiten und das Verantwortungsbewußtsein des vorgesehenen Verwendungskreises berücksichtigt.
In den vergangenen Jahren sind nicht zugelassene und damit nicht geprüfte Feuerwerkskörper nach Deutschland gelangt. Die Gefährlichkeit solcher nicht zugelassenen, ordnungswidrig eingeführten Gegenstände ist groß. Für Feuerwerkskörper gibt es noch keine international abgestimmten Normen. Darüber hinaus kann die Qualität nicht zugelassener Feuerwerkskörper geringer und die Gefahr einer Fehlfunktion deutlich höher sein.
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen:
1.
Wie viele Bauarten von Feuerwerkskörpern sind gegenwärtig in Deutschland zugelassen?
Klasse I
524
Klasse II
1076
Gesamt:
1600
2.
Wie viele Zulassungen sind 1999 erteilt worden?
Klasse I
27
Klasse II
80
Gesamt:
107
3.
Wie groß sind die Anteile der zugelassenen, in Deutschland produzierten und der importierten Artikel?
in Deutschland gefertigt: 60%
importierte Gegenstände: 40%
Genaue Produktionsziffern sind zu erfragen beim:
Verband der Pyrotechnischen Industrie
An der Pönt 48, 40885 Ratingen
Telefon: +49-21-02-18-6-00
4.
Welche Vorschriften gibt es für Funktion/Umgang/Transport, und wie werden die Muster in der BAM geprüft? Wie lange dauert das Zulassungsverfahren im Normalfall?
4.1
Funktion
Handhabungssicherheit gemäß:
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I, S. 577), letzte Änderung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1530).
Anforderungen an Sicherheit, Funktion und Leistung gemäß:
Absatz 1 bis 92 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1530).
4.1.1
Prüfung
Absatz 1 bis 92 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1530).
Randnummer 4. bis 4.3.2 der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern betr. die Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982).
4.2
Umgang
4.2.1
Verwendung
§ 21 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1530).
4.2.2
Prüfung auf ordnungsgemäße Verwendung erfolgt durch die Landesbehörden (Ordnungsbehörden)
4.3
Transport
Beförderungsvorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger (pyrotechnische Gegenstände sind immer Gefahrgüter der
Klasse 1).
4.4
Zulassungsverfahren
4.4.1
Dauer
Die Dauer des Zulassungsverfahrens richtet sich weitgehend nach der Dauer der Prüfungen. So ist z. B. eine vierwöchige Warmlagerung bei 50 °C vorgeschrieben. Mit den weiteren Funktionsprüfungen und erforderlichen Untersuchungen beträgt die Dauer des Zulassungsverfahrens ca. 2 bis 3 Monate.
Die wichtigsten Prüfungen sind:
Entlaborierung zur Kontrolle des Aufbaus
Analyse der Sätze und Bestimmung der Satzmassen
Funktionsprüfung im Anlieferungszustand
Rüttelprüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit
Funktionsprüfung nach der Rüttelprüfung
Warmlagerung zur Bestimmung der thermischen Stabilität
Funktionsprüfung der warmgelagerten Probestücke.
5.
Wie viel pyrotechnischer Satz darf in den einzelnen Feuerwerkskörpern verarbeitet werden?
Die in den pyrotechnischen Gegenständen enthaltenen Stoffgemische werden als "pyrotechnische Sätze" bezeichnet.
Klasse I
max. 3 g Nitrat-Mischungen, Chlorat-Mischungen, Perchlorat-Mischungen, jedoch nicht als Knallsatz und Pfeifsatz
max. 7,5 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz,
in Tischfeuerwerken:
max. 0,5 g Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6%.
Klasse II
max. 50 g Nitrat-Mischungen, Chlorat-Mischungen, Perchlorat-Mischungen, jedoch nicht als Knallsatz und in Party-Knallern; in Batterien und Kombinationen: max. 200 g
als Knallsatz:
max. 6 g Schwarzpulver
in Party-Knallern:
max. 10 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz
6.
Welche Vorschriften zur Umweltverträglichkeit gibt es?
Klasse I
Keine Bleiverbindungen in Amorces ("Knallplättchen" u.ä.), maximale Lautstärke 120 dB(AI) in 1 m Entfernung
Klasse II
maximale Lautstärke 120 dB(AI) in 8 m Entfernung
7.
Warum ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Klasse II zeitlich beschränkt?
Gemäß § 23 der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz ist nur die Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse II ohne eine besondere Erlaubnis
nach § 27 SprengG auf die Silvesternacht beschränkt.
Es ist jederzeit möglich, mit einer Erlaubnis nach § 27 SprengG, die jedem vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt
erteilt werden kann, Feuerwerk abzubrennen. Die Ursache hierfür
ist die wesentlich größere Brandgefährdung während
der Sommermonate.
Zusätzlich wird im Zulassungsverfahren
das Zulassungszeichen, die weitere Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung
vorgeschrieben. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Anzündstelle
geschützt ist, oder ob dies durch die Abgabe des Gegenstandes
in ganzen Verpackungseinheiten zu geschehen hat.
Für den Hersteller bzw. Einführer
von pyrotechnischen Gegenständen gelten zusätzliche
Vorschriften, wie z.B. die Sprengstofflagerverordnung, die
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Umweltschutzbestimmungen.
8.
Welche Hinweise können für die sichere Verwendung gegeben werden?
Jeder Verwender von Feuerwerk sollte sich
über die Funktion der von ihm abzubrennenden Gegenstände
im Klaren sein. In jedem Fall ist die Gebrauchsanweisung vor
der Verwendung zu lesen. Im Zweifel ist es besser, einen Gegenstand
nicht anzuzünden als sich oder andere zu gefährden.
Unter Alkoholeinfluss soll man sich Feuerwerk ansehen, aber
nicht selber anbrennen. Abstand von Feuerwerkskörpern
ist die wichtigste Sicherheitsmaßnahme.
Mechanische Belastungsprüfung pyrotechnischer Gegenstände im Rahmen des Zulassungsverfahrens
(Neg.Nr.: R 11249/8; 8,4 MB)
Vorschaubild 2
Warmlagerprüfung pyrotechnischer Gegenstände im Rahmen des
Zulassungsverfahrens
(Neg.Nr.: R 11249/1; 7,1 MB)
Vorschaubild 3
Funktionsprüfung pyrotechnischer Gegenstände im Rahmen des
Zulassungsverfahrens
(Neg.Nr.: R 7890/6; 8,6 MB)
Vorschaubild 4
Ordnungsgemäß deklarierte pyrotechnische Gegenstände; hier ist die
BAM-Zulassungsnummer BAM-P II-1173 deutlich zu erkennen.
(Neg.Nr.: R 11236/12; 8.1 MB)