Silvesterfeuerwerk – Handhabung und Zulassungspflicht [vom 16. Dezember 1996]
Feuerwerkskörper sind ein nicht wegzudenkender Bestandteil der Silversterfeiern zur Begrüßung des neuen Jahres. Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können bei ihrer Funktion mehr oder minder gefährliche Wirkungen entfalten. Deshalb unterliegen die Feuerwerkskörper einer Zulassungspflicht. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist nach dem Sprengstoffgesetz die zuständige Behörde für Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch der Feuerwerkskörper. Von der BAM zugelassene Feuerwerkskörper oder zumindest ihre Verpackungen tragen ein Zulassungszeichen, das jedem bekannt sein sollte, der Feuerwerkskörper erwirbt oder verwendet. Das Zulassungszeichen setzt sich aus den Buchstaben "BAM" einem Zeichen für die pyrotechnische Klasse, also "PI" oder "P II", und einer laufenden Nummer zusammen. Ein Zulassungszeichen lautet z.B. BAM-P II-1783.
Feuerwerkskörper der Klasse I (Kennzeichnung: PI) sind weniger gefährlich als solche der Klasse II (Kennzeichnung P II) und dürfen daher ganzjährig und auch von Personen unter 18 Jahren verwendet werden.
Feuerwerkskörper der Klasse II (Kennzeichnung P II) dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren verwendet werden.
Bei Feuerwerkskörpern, die selbst oder, auf ihrer Verpackung kein Zulassungszeichen tragen und nicht mit Verwendungshinweisen in deutscher Sprache versehen sind, besteht der Verdacht, dass sie nicht zugelassen sind. Das bedeutet, dass der Einführer und Verwender ordnungswidrig handelt, möglicherweise sich selbst, andere Personen oder Sachen gefährdet und dafür haftbar gemacht werden kann. Die Zulassung durch die BAM kann nicht bedeuten, dass die Gegenstände an sich ungefährlich sind, sondern nur, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind. Bei der Festlegung, was als handhabungssicher anzusehen ist, hat der Gesetzgeber die Erfahrung, die Fähigkeiten und das Verantwortungsbewußtsein des vorgesehenen Verwendungskreises berücksichtigt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass nicht zugelassene und damit nicht geprüfte Feuerwerkskörper nach Deutschland gelangen, ist groß. Die Gefährlichkeit solcher ordnungswidrig eingeführten Gegenstände kann stark von der Gefährlichkeit in Deutschland zugelassener Feuerwerkskörper abweichen, da es für Feuerwerkskörper noch keine international abgestimmten Normen gibt. Darüber hinaus kann die Qualität nicht zugelassener Feuerwerkskörper geringer und die Gefahr einer Fehlfunktion deutlich höher sein.
Antworten auf einige häufig gestellte Fragen:
1.
Wie viele Bauarten von Feuerwerkskörpern sind gegenwärtig in Deutschland zugelassen?
Klasse I
568
Klasse II
1144
Gesamt:
1712
2.
Wie viele Zulassungen sind 2001 erteilt worden?
Klasse I
28
Klasse II
64
Gesamt:
92
3.
Wie groß sind die Anteile der zugelassenen, in Deutschland produzierten und der importierten Artikel?
Klasse I
Import
229 (40 %)
Deutsch
339 (60 %)
Klasse II
Import
453 (40 %)
Deutsch
691 (60 %)
Gesamt
Import
682 (40 %)
Deutsch
1030 (60 %)
Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf die erteilten Zulassungen und nicht auf die tatsächlich hergestellten oder eingeführten Gegenstände. Genaue Produktionsziffern sind zu erfragen beim:
Verband der Pyrotechnischen Industrie
An der Pönt 48, 40885 Ratingen
Telefon: +49-21-02-18-6-00
4.
Welche Vorschriften gibt es für Funktion/Umgang/Transport, und wie werden die Muster in der BAM geprüft? Wie lange dauert das Zulassungsverfahren im Normalfall?
4.1
Funktion
Handhabungssicherheit gemäß:
§ 5 Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I, S. 577), letzte Änderung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2978).
Anforderungen an Sicherheit, Funktion und Leistung gemäß:
Absatz 144 bis 169 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082).
4.1.1
Prüfung
a) Absatz 144 bis 169 der Anlage 1 zur Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082).
b) Randnummer 4. bis 4.3.2 der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern betr. die Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982).
4.2
Umgang
4.2.1
Verwendung
§ 21 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082).
4.2.2
Prüfung auf ordnungsgemäße Verwendung erfolgt durch die Landesbehörden (Polizei).
4.3
Transport
Beförderungsvorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger (pyrotechnische Gegenstände sind immer Gefahrgüter der Klasse I).
4.4
Zulassungsverfahren
4.4.1
Dauer
Die Dauer des Zulassungsverfahrens richtet sich weitgehend nach der Dauer der Prüfungen. So ist z.B. eine vierwöchige Warmlagerung bei 50 °C vorgeschrieben. Mit den weiteren Funktionsprüfungen und erforderlichen Untersuchungen beträgt die Dauer des Zulassungsverfahrens ca. 2-3 Monate.
Die wichtigsten Prüfungen sind:
Entlaborierung zur Kontrolle des Aufbaus
Analyse der Sätze und Bestimmung der Satzmassen
Funktionsprüfung im Anlieferungszustand
Rüttelprüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit
Funktionsprüfung nach der Rüttelprüfung
Warmlagerung zur Bestimmung der thermischen Stabilität
Funktionsprüfung der warmgelagerten Probestücke.
5.
Wieviel Schwarzpulver darf in den einzelnen Feuerwerkskörpern verarbeitet werden? Kommen noch andere "Sprengmittel" zum Einsatz?
5.1
Schwarzpulver
Klasse I
max. 3 g, jedoch nicht als Knallsatz und zum Antrieb,
Klasse II
max. 50 g, jedoch bei Verwendung als Knallsatz nicht mehr als 10 g und bei Raketen nicht mehr als 20 g.
5.2
Andere "Sprengmittel": Der Begriff "Sprengmittel" wird in der Pyrotechnik nicht verwendet. Unter "Sprengmittel" versteht man Explosivstoffe, die ausschließlich zum Sprengen verwendet werden. Die in den pyrotechnischen Gegenständen enthaltenen Stoffgemische werden als "pyrotechnische Sätze" bezeichnet.
Klasse I
max. 3 g, jedoch nicht als Knallsatz und zum Antrieb,
jedoch nicht als Knallsatz, Pfeifsatz und zum Antrieb.
Als Knallsatz: max. 2,5 mg Silberfulminat (z.B. Knallerbse, Knallbonbon),
in Amorces: max. 7,5 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz,
in Tischfeuerwerken: max. 0,5 g Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 %.
Klasse II
max. 50 g Nitrat-Mischungen, Chlorat-Mischungen, Perchlorat-Mischungen,
jedoch nicht als Knallsatz und in Party-Knallern.
Als Knallsatz: max. 10 g Schwarzpulver,
in Party-Knallern: max. 10 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz.
6.
Welche Vorschriften zur Umweltverträglichkeit gibt es?
Klasse I
Keine Bleiverbindungen in Amorces ("Knallplättchen" u.ä.), Lautstärke 115 dB(AI) in 8 m Entfernung.
Klasse II
Lautstärke 115 dB(AI) in 8 m Entfernung.
7.
Warum ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse II zeitlich beschränkt?
Gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S. 169), letzte Änderung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082), ist nur die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ohne eine besonderen Erlaubnis nach § 27 SprengG auf die Silvesternacht beschränkt. Es ist jederzeit möglich, mit einer Erlaubnis nach § 27 SprengG, die jedem vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden kann, Feuerwerk abzubrennen. Die Ursache hierfür ist die wesentlich größere Brandgefährdung während der Sommermonate.
Zusätzlich wird im Zulassungsverfahren das Zulassungszeichen, die weitere Kennzeichnung und die Gebrauchsanweisung vorgeschrieben. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Anzündstelle geschützt ist, oder ob dies durch die Abgabe des Gegenstandes in ganzen Verpackungseinheiten zu geschehen hat.
Für den Hersteller bzw. Einführer von pyrotechnischen Gegenständen gelten zusätzliche Vorschriften wie, z.B. die Sprengstofflagerverordnung, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Umweltschutzbestimmungen.