|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Deutschland unterliegen pyrotechnische Sätze und Gegenstände dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG). Es regelt den Umgang, Verkehr (Handel) und Beförderung (Transport) von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe, §1 Anwendungsbereich). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Historische Entwicklung:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Brandenburgischen Feuerwerker-Ordnung zum heutigen Sprengstoffgesetz |
|
1696 |
Brandenburgische Feuerwerker-Ordnung wird erlassen |
1800 |
Attentat auf Napoleon |
1801 |
Erlaß eines Sprengstoffgesetzes in Frankreich |
1883 |
Attentat auf Kaiser Wilhelm I. |
1884 |
Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Anlaß für dieses Gesetz war das im Jahr 1883 fehlgeschlagene Attentat von Anarchisten auf den Deutschen Kaiser Wilhelm I. Diese Gesetz überdauerte den 1. und 2. Weltkrieg. |
1925 |
Nach häufigem Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit Sprengstoffgebrauch in Großbritannien wird auch hier ein Sprengstoffgesetz verfasst |
1969 |
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland. Geltungsbereich: Für nahezu alle Wirtschaftsbereiche, ausgenommen blieb lediglich der nicht gewerbliche, private Bereich, welcher durch länderrechtliche Vorschriften abgedeckt war. Eine Änderung brachte erst das Gesetz von 1976 |
1976 |
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Umgang, Verkehr, Beförderung und Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowohl im gewerblichen als auch im nicht gewerblichen Bereich. |
1978 |
Dritte Verordnug zum Sprenggesetz (3. SprengV) Regelt die Anzeigepflicht. |
1980 |
Gesetz über die Beförderung gefählicher Güter. |
1984 |
Fünfte Verordnung zum Sprenggesetz (5.SprengV) Regelt den Transport durch ausländische Unternehmer. |
1985 |
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (GGVE). |
1986 |
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Explosionsgefährliche Stoffe werden mit explosionsfähigen Stoffen, welche nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind, gleichgestellt. |
1987 |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV). |
1989 |
Zweite Verornung zum SprengG (2.SprengV). Regelungen zur Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen. |
1990 |
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS). |
1991 |
Erste Verodnung zum SprengG (1. SprengV) Regelungen zur Zulassung, Kennzeichnung, Verpackung, Prüfverfahren usw. |
1991 |
Vierte Verordnung zum SprengG (4. SprengV). Regelung der Kostenerstattung (Gebühren). |
Neben dem Sprengstoffgesetz gibt es weitere Vorschriften und Gesetze, die das SprengG näher erklären oder in angrenzende Rechtsgebiete gehören. Neben den Verordnungen und der Verwaltungsvorschrift zum SprengG, sind z.B. das Waffengesetz, die Gefahrgutverordnung Straße
und die Gewerbeordnung zu beachten.
2. Gesetze und Vorschriften
Für den Vertrieb, die Aufbewahrung und Abgabe pyrotechnischer Gegenstände bestehen folgende Vorschriften:
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518)
geändert am 11. Oktober 2002, BGBl I S. 3970
geändert am 25. November 2003, BGBl I S. 2304
geändert am 15. Juni 2005, BGBl I S. 1626
zuletzt geändert am 21. Juni 2005, BGBl I S. 1818
inkl.
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Neufassung vom 10.9.2002
2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 05.09.89, Neufassung vom 10.9.2002
Weitere Informationen über Gesetze und Vorschriften |
| Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung |
3. Kategorieneinteilung, Kennzeichnung und Abgabe
| Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Zündmittel) werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Man unterscheidet grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke und für technische Zwecke. |
|
![]() |
A. PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR VERGNÜGUNGSZWECKE |
|||
Kategorie |
Bezeichnung |
Max. Satzmenge
|
Max. Knallsatzmasse |
1 |
Kleinstfeuerwerk (Feuerwerkspielwaren), Zulassungs-Nr.: |
3 g |
0,5 g Nitrocellulose |
2 |
Kleinstfeuerwerk (Feuerwerkspielwaren), Zulassungs-Nr.: |
50 g 20 g in Raketen, davon max. 10 g Effekt 500 g in Verbundfeuerwerk max. 2500 g verdichtetes Bengalpulver |
10 g Schwarzpulver |
3 |
Mittelfeuerwerk (früher Gartenfeuerwerk), Zulassungs-Nr.: |
250 g 75 g in Raketen max. 800 g in zusammengesetzten Gegenständen (max. 12 Teile) max. 1200 g Wasserfall |
100 g Schwarzpulver oder 50 g andere Nitratgemische 40 g Schwarzpulver oder 20 g andere Nitratgemische in Raketen |
4 |
Großfeuerwerk |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen ab 12 Jahren gekauft und verwendet werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am
31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden. Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG dürfen auch in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember Feuerwerkskörper der Kategorie 2 verwenden, wenn diese mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden.
B. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke |
||
Z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände der Kategorie T werden nach dem Grad der Gefährlichkeit in die Unterkategorien T1 und T2 eingeteilt. Zulassungs-Nr.: BAM-PT 1-... bzw. BAM-PT 2-... |
||
Unterkategorie T1 |
Max. Satzmenge |
Sonstiges |
Rauch- und nebelerzeugende Gegenstände |
1 kg |
Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100 g |
Lichter und Fackeln (Signalmittel und Beleuchtung) |
500 g |
Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100 g |
Knallkörper: Schallwirkung erzeugende Gegenstände |
10 g Schwarzpulver oder |
- |
Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel |
max. 1 kg Wirksatz |
Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100 g |
Raketen |
20 g Treibsatz |
- |
Blitzeffekte |
15 g |
- |
Heizgegenstände / Anzündmittel |
10 g |
- |
Knallkorken |
min. 0,04 g max. 0,06 g Knallsatz |
Knallsatz aus KClO3, P, Kreide, Bindemittel |
Unterkategorie T2 |
unbegrenzt |
- |
Anforderungen an Bühnenfeuerwerk |
|
Z.B. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände der Kategorie T werden nach dem Grad der Gefährlichkeit in die Unterkategorien T1 und T2 eingeteilt. Zulassungs-Nr.: BAM-PT 1-... bzw. BAM-PT 2-... |
|
Bühnenfeuerwerk der Unterkategorie T1 |
Anforderungen |
Nebel- und Rauchmittel |
1. dürfen keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln |
Leuchtmittel |
dito 1. bis 3. |
Funkensprühende Mittel |
1. bei unbeabsichtigter Explosion dürfen sich keine Splitter bilden |
Nitrocellulose |
1. max. 12,6% N |
Mittel mit akustischer Wirkung |
Abweichung der Zündverzögerung vom Mittelwert max. 1 s |
Blitzeffekte |
1. es dürfen sich keine Splitter bilden |
Bühnenfeuerwerk der Unterkategorie T2 |
unbegrenzt |
Signalmittel der Kategorie T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der Unterkategorie T2.
Pyrotechnische Gegenstände der Unterkategorie T1 dürfen von Personen über 18 Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und von diesen verwendet werden. Gegenstände für Lehr- und Sportzwecke dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeitet und verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Unterkategorie T2 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Es gelten Ausnahmen für Rettungssignale.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).
Pyrotechnische Munition fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. Zulassungs-Nr.: BAM-PM I-... bzw. BAM-PM II-...
Kategorie PMI Signale, Luftheuler, sonst. Effektgeschosse (meist 15 mm). Erwerb ganzjährig ohne Schein ab 18 Jahren möglich. Abbrand ganzjährig ohne Schein ab 18 Jahren nur in Notsituationen erlaubt. Ausnahme am 31.12. von 17.00 Uhr bis 01.01, 8.00 Uhr.Weitere Ausnahme: Als Startsignal bei Sportveranstaltungen. Das zulässige Satzgewicht beträgt max 10 g.
Kategorie PMII Geschosse mit Knall (Vogelschreck) oder mehr als 10 g Satzgewicht.
Erwerb nur mit behördlicher Genehmigung und Munitionserwerbsschein. Abbrand nur in Notsituationen oder mit behördlicher Genehmigung.
Pyrotechnischer Satz, Schwarzpulver, NC-Pulver. Erwerb nur mit Schein und ab 21 Jahren. Abbrand nur mit behördlicher Genehmigung.
4. Vorschriften für den Endverbraucher
Nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen während des ganzen Jahres von Personen unter 18 Jahren verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden. Ferner dürfen diese Gegenstände in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung besitzt. Diese Ausnahmegenehmigung kann bei Familienfeiern, Vereinsfeste oder Firmenveranstaltungen (§ 24 (1) 1.SprengV) von der zuständigen Behörde erteilt werden. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot mit Ablauf des 27. Dezember. Die Verwendung (Abbrennen) ist auf den 31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten, dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie TI können ohne zeitliche Begrenzung nur Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden.
5. Vorschriften für den Händler
Anzeige:
Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände vertreiben will, hat dies mindestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen
(§ 14 SprenG). In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung des Vertriebs oder die Schließung sowie Änderung bei den mit der Leitung beauftragen Personen sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Auch das Abbrennen von Gegenständen der Kategorien 3 und 4 ist 2 Wochen vorher der Behörde schriftlich anzuzeigen und eine Abbrennerlaubnis einzuholen.
Allgemeines:
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses nur nach den Vorschriften der höchsten Kategorie überlassen werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen auch an Kiosken und im Reisegewerbe vertrieben werden; Feuerwerkskörper der Kategorie 2 jedoch nur in festen Verkaufsräumen.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen während des ganzen Jahres an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2
Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 ist die Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten; sie dürfen diese auch am
31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Ferner dürfen diese in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot mit Ablauf des 27. Dezember. Die Verwendung (Abbrennen) ist auf den
31. Dezember bis 1. Januar beschränkt. Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie TI können ohne zeitliche Begrenzung nur Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und 3 unterliegen der Zulassungspflicht. Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).
Pyrotechnische Artikel der Kategorie 2I, 4 und der Unterkategorie T2:
Wer pyrotechnische Gegenstände dieser Kategorien vertreiben will, muss im Besitz einer Erlaubnis gem. § 7 SprengG sein. Diese Gegenstände dürfen auch nur an Personen mit Erlaubnis gem. § 7 oder § 27 oder Befähigungsschein gem. § 20 SprengG abgegeben und von diesen abgebrannt werden. Bei Gegenständen der Unterkategorie T2 gelten Ausnahmen für Rettungssignale.
Feuerwerkskörper der Kategorien 3+4 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
zurück zur Übersicht
6. Vorschriften über die Aufbewahrung und Lagerung (2.SprengV)
Allgemeines:
Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper, mit Ausnahme von Knallbonbons, dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht in Verkaufsräumen für von der BAM geprüfte Verpackungen.
Die Prüfnummer und der Hinweis, dass das Zurschaustellen unbedenklich ist, sind aufgedruckt. Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, dass ihre Temperatur 75˚C nicht überschreiten kann. Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen sind verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.
Höchstmengen:
Die Höchstmengen für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern der Kategorie
1, 2 und T1 werden ab 2010 in Nettoexplosivstoffmasse (NEM) berechnet.
Umrechnungstabellen für nach altem Recht gekennzeichnete Gegenstände sind
vorzuhalten.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1, 2 und T1 gehören, versandmäßig verpackt, zu den Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Verkaufsraum:
max. 70 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen (siehe
Hinweis auf der Packung) oder max. 14 kg NEM „lose” Ware und 56 kg NEM in
geprüften Endverbraucherverpackungen.
Nebenraum:
max. 100 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen
oder max. 20 kg NEM „lose” Ware und 80 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von
Personen dienen.
Lagerraum:
max. 350 kg NEM in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder
max. 70 kg NEM „lose” Ware und 280 kg NEM in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Als Lagerraum geeignet ist ein unbewohntes Nebengebäude oder ein Raum
eines ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes oder ein Baustellenwagen,
Schranklager, Container usw. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!
Größere Lager, in denen mehr als 350 kg NEM aufbewahrt werden sollen,
müssen durch die örtlich zuständige Behörde genehmigt werden. Angaben
und Hilfestellung bieten wir auf Anfrage an. Das Lagern im Freien oder auf
Fahrzeugen ist nicht gestattet. Über die Lagerbedingungen und -mengen für
Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 informieren wir Sie gern auf Anfrage:
Bauliche Anforderungen der Lager siehe „2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz”,
zu beziehen bei der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320 in
53003 Bonn.
Zulässige Mengen in kg Nettoexplosivstoffmenge für pyrotechnische Gegenstände
sowie pyrotechnische Munition, davon höchstens 20% ohne Verpackung
nach §21 Abs. 4 der 1. SprengV, Lagergruppe 1.4.
Verkaufsraum
|
Gebäude mit Wohnraum |
Gebäude ohne Wohnraum
|
außerhalb eines Gebäudes
/ ortsbewegliche
Aufbewahrung |
|
Lagerraum |
Lagerraum |
Lagerraum mit mind. F30 / T30 |
z. B. Container |
|
70 kg NEM |
100 kg NEM |
100 kg NEM |
350 kg NEM |
350 kg NEM |
7. Vorschriften zur Beförderung
Pyrotechnische Gegenstände sind nicht zum Postversand zugelassen. Für den
Transport auf der Straße, per Bahn und Schiff gelten die Bestimmungen der
„Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB)“ und
der Anlagen A und B des ADR.
Beim LKW-Transport von Packstücken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet
sind, ist kein Beifahrer notwendig. Dieselbetriebene LKW dürfen Feuerwerkskörper
der UN-Nr. 0336 (1.4G) bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von
3000 kg (4000 kg Nettoexplosivmasse für Beförderungseinheiten mit Anhänger)
befördern (ADR Teil 3.3 Sondervorschrift SV651).
Auf einem LKW des Typs EX/2 dürfen Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4G bis
zu einem maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (ca. 60 t brutto) befördert
werden.
Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4S transportiert, so ist
die Lademenge unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über
die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge, deren Ausrüstung (Feuerlöscher,
Beleuchtungsgeräte und Begleitpapiere sind jedoch immer mitzuführen!),
die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der Fahrzeugführer und die „Schriftliche
Weisung”.
Werden Güter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, bleiben die Güter der Gruppe 1.4S unberücksichtigt. Für die Erfüllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der Gruppe 1.4G relevant. Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und das Mitführen der „Schriftlichen Weisung” und ADR-Führerschein gelten ab einer Nettoexplosivmasse von 333 kg der Gruppe 1.4G.
Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen mit den Buchstaben „y” oder „x” in der Prüf-Nr. verwendet werden.
Stand: März 2011
Weitere umfassende Informationen finden Sie <hier>
8. Zuständigkeit Behörden
Die Zuständkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Genaure Informationen geben die jeweiligen Ordnungsämter.
9. Erlaubnisschein Befähigungsschein
Wer in Deutschland nicht nur zu Silvester Feuerwerkskörper der Kategorie 2 oder Großfeuerwerkskörper zünden will, braucht einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein. Man kann zwar anläßlich eines hohen Familienfestes (z.B. Goldhochzeit, 60. Geburtstag usw.) bei dem Ordnungsamt seiner Stadt/Gemeinde eine Sondergenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 beantragen.
Um einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein zu erwerben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:
Dies ist neben der deutschen Staatsangehörigkeit z.B. die körperliche Eignung, Zuverlässigkeit Fachkunde und Vollendung des 21. Lebensjahres.
Körperliche Eignung
Zu der körperlichen Eignung gehört die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände (ggf. unter Verwendung von Hilfsgeräten), die ausreichende Beweglichkeit im Gelände und das Fehlen von schweren Sprachfehlern.
Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird durch die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese stellt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister dar. Ein polizeiliches Führungszeugnis reicht nicht aus.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Antragsteller nicht errteilt, bei einer mindestens zweimal in Trunkenheit begangenen Straftat
bei einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen.
Bei einem Verstoß (Straftat) gegen das Sprengstoffgesetz, oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegwaffen.
Voraussetzung für die Nichterteilung ist, dass die Straftat, bzw. die Entlassung aus einer Verwahrung, noch nicht mehr als fünf Jahre zurück liegt.
Fachkunde
Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang (Pyrotechniker-Lehrgang) nachgewiesen. Für diesen sind ebenfalls verschiedene Bedingungen zu erfüllen. Vor allem müssen schriftliche Nachweise über die praktische Erfahrung erbracht werden, z.B. Mitwirkung an mindestens 26 Großfeuerwerken (Großfeuerwerker-Lehrgang) oder mindestens 1 Jahr bühnentechnische Erfahrung und Mitwirkung an 15 verschiedenen Effekten (Bühnenfeuerwerker-Lehrgang). Voraussetzung für den Filmfeuerwerker-lehrgang ist der Besuch eines Lehrgangs als Bühnen- oder Großfeuerwerker mit erfolgreichem Abschluss sowie der Nachweis über die Mitwirkung an mindestens 10 verschiedenen Effekten mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Lehrgänge:
Man unterscheidet hier zwischen folgenden Ausbildungen:
Großfeuerwerkerlehrgang
Grundlehrgang für das Verwenden von pytotechnischen Gegenständen.
Bühnenfeuerwerker
Grundlehrgang für den Umgang -ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen- mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Filmpyrotechniker
Sonderlehrgang für den Umgang – ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen – mit explosionsgefährlichen Stoffen in Fernseh- und Filmproduktionsstätten.
Grundlehrgang für den nicht gewerbsmäßigen Umgang – ausgenommem Herstellen – mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen.
Wiederladerlehrgang
Grundlehrgang für den nicht gewerbsmäßigen Umgang – ausgenommen Herstellen – mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Böllerlehrgang
Grundlehrgang für den nicht gewerbsmäßigen Umgang – ausgenommen Herstellen – mit Böllerpulver und Böllerschießen.
Großfeuerwerker- und dem Bühnenfeuerwerker-Lehrgang (Indoor) sind zwei verschiedene Veranstaltungen mit Abschlussprüfungen vor der zuständigen Behörde.
Für die Erlaubnis nach §7 SprengG muss man ein Gewerbe anmelden, eine Haftpflichtversicherung (speziell für den Umgang mit Feuerwerkskörpern) abschließen und ein Lager (mit bestimmten Auflagen) einrichten. Weiterhin braucht man ab einer bestimmten (kleinen) Menge Feuerwerkskörper ein geeignetes Fahrzeug für den Transport und einen in einer Fahrschule abzulegenden Gefahrengutschein für pyrotechnische Gegenstände.
Für die Erlaubnis nach §27 SprengG sind die Bestimmungen ähnlich. Man muss zwar kein Gewerbe anmelden, dafür darf man aber auch niemals Entgeld für ein Feuerwerk annehmen!
Der Befähigungsschein nach §20 SprengG ermöglicht das Einkaufen und Abbrennen von Großfeuerwerk im Auftrag eines Erlaubnisschein-Inhabers. Ohne diesen schriftlichen Auftrag darf man weder Feuerwerkskörper einkaufen, noch diese als verantwortlicher Feuerwerker abbrennen.
Abschließend ist anzumerken, dass man mit einer der o.g. Lizenzen mit Feuerwerk nur eingeschränkt umgehen darf. Man darf Feuerwerkskörper einkaufen, befördern, aufbewahren und verwenden. Das Herstellen von Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischen Sätzen sowie ein "Umbasteln" verschiedener Gegenstände ist verboten und würde eine Hersteller-Lizenz erfordern. Diese ist in Deutschland nur extrem schwer zu erwerben.
Außerdem braucht man für andere "pyrotechnische Tätigkeiten", sei es das Vorderlader- oder Böllerschießen, der Umgang mit pyrotechnischen Effekten für Film und Fernsehen oder sämtliche Sprengarbeiten einen eigenen Lehrgang mit jeweils verschiedenen Voraussetzungen.
10. Strafbarer Umgang, Verkehr und Einfuhr
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, explosionsgefährliche Stoffe befördert oder explosionsgefährliche Stoffe, erwirbt, mit diesen Stoffen umgeht oder sie verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer explosionsgefährliche Stoffe einführt oder durch einen anderen einführen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben, ein Lager ohne Genehmigung betreibt, explosionsgefährliche Stoffe innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt oder vertreibt oder anderen überlässt.
Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In Deutschland unterliegen pyrotechnische Sätze und Gegenstände dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG). Es regelt den Umgang, Verkehr (Handel) und Beförderung (Transport) von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe, §1 Anwendungsbereich).