INFORMATIONEN AUS DEM BEREICH VERKEHR
Transport von Feuerwerk
In den letzten Tagen des Jahres wird
alljährlich in nicht unerheblichen Mengen Silvesterfeuerwerk
transportiert. Die Beförderung von Silvesterfeuerwerk unterliegt
den Vorschriften der GGVS/des ADR. Das komplexe Gesetzeswerk
macht es nicht immer leicht, alle Vorschriften zu interpretieren
bzw. zu erfassen. Die nachfolgende Information dient als Arbeitshilfe
und ist ausschließlich für den nationalen Transport
von 0336/0337 Feuerwerkskörper auf Straßenfahrzeugen
ausgelegt.
Für Vollständigkeit und Inhalt kann keine Haftung
übernommen werden. An dieser Stelle sei noch einmal deutlich
daraufhin gewiesen, daß rechtlich verbindlich der Gesetzestext
der GGVS und des ADR sowie der GGAV ist.
Klassifizierung von Silvesterfeuerwerk
nach Rn. 2101 ADR:
Beim Transport von Silvesterfeuerwerk
sind zwei verschiedene Klassifizierungen zu beachten. Die
Unterscheidung der Feuerwerksklassifizierung nach Rn. 2101
ist von entscheidender Bedeutung für die anzuwendenden
Gefahrgutvorschriften.
1. UN 0336 Feuerwerkskörper,
Klasse 1 Ziffer 43, Verträglichkeitsgruppe 1.4 G
2. UN 0337 Feuerwerkskörper, Klasse 1 Ziffer 47, Verträglichkeitsgruppe
1.4 S
Befreiung von der Anwendung der
Gefahrgutvorschriften (ADR)
Ausnahme Nr. 9
Gefährliche Güter der Klasse
1 Ziffer 43 und 47, mit einer Gesamtnettoexplosivstoffmasse
von höchstens 1 kg, dürfen ohne Beachtung des ADR
transportiert werden. Dabei darf die Gesamtmenge an gefährlichen
Gütern auf der Beförderungseinheit 50 kg nicht überschreiten.
Gefahrgüter die nach einer „a-Randnummer“
befördert werden, bleiben hierbei unberechnet.
Werden die gefährlichen Güter
nicht für eigene Zwecke befördert, sind die Verpackungen
einzeln oder zusammengefaßt wie folgt zu beschriften:
„Gefährliche Güter Zeile
Nr. 1 der Ausnahme Nr. 9 .... kg.“
Anzuwendende Vorschriften bei Inanspruchnahme
der Befreiungen aus der Randnummer 10 011
Unabhängig von der beförderten
Menge an Versandstücken mit Feuerwerkskörpern sind
nachfolgende Vorschriften zu beachten:
Beförderungspapier
(Rn. 2002 Abs. 3 i.V.m. 2110)
Verantwortlichkeiten:
Erstellung und Übergabe: Absender ë 9 Abs. 1 Nr. 2 und
3 GGVS
Mitführpflicht: Fahrer, ë 9 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a)
GGVS
Werden Feuerwerkskörper der Klasse
1 Ziffer 43 oder 47 transportiert, muß grundsätzlich
ein Beförderungspapier mitgeführt werden (beachte
Ausnahme Nr. 55), das nachfolgende Angaben enthält:
- Bezeichnung des Gutes einschließlich
der Kennzeichnungsnummer
hier: 0336 Feuerwerkskörper oder 0337 Feuerwerkskörper
- Klasse und Ziffer aus der Stoffaufzählung
(Rn. 2101);
hier: Klasse 1 Ziffer 43, 1.4G bzw. Klasse 1 Ziffer
47, 1.4S
- die Großbuchstaben „ADR“
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
hier: z.B. 4 Kisten aus Pappe
- Die Gesamtmenge der beförderten
gefährlichen Güter als Volumen- Brutto- oder Nettomasse und die Gesamtnettomasse der in den Gegenständen
enthaltenen Explosivstoffmasse*, z.B. Bruttomasse
144 kg, Nettoexplosivstoffmasse 71 kg
(* häufig im Beförderungspapier als „NEM“
ausgewiesen)
- Name und Anschrift des Absenders
- Name und Anschrift des Empfängers
- Absendererklärung gemäß
Rn. 2002 Abs. 9
- Bei Anwendung der Rn. 10 011 muß
die Gesamtmenge der je Beförderungseinheit beförderten
gefährlichen Güter in Form eines Wertes angegeben
werden, der gemäß den einschlägigen Vorschriften
der Rn. 10 011 berechnet wurde.
Anmerkung: Wird im nationalen Verkehr über
die Ausnahme Nr. 55 die Befreiung vom Beförderungspapier
in Anspruch genommen, entfällt dieser Punkt.
Bei dem Beförderungspapier darf
es sich auch um einen Lieferschein, eine Rechnung oder um ein
sonstiges nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenes Begleitpapier
handeln, das ggf. um die entsprechenden Angaben ergänzt
wird. Die Ausstellung eines gesonderten Beförderungspapiers
i.S.d. Rn. 2002 Abs.3 ist zulässig. Die Ausnahme Nr. 55
befreit unter bestimmten Bedingungen vom Beförderungspapier
bzw. von bestimmten Angaben im Beförderungspapier.
Ausnahme Nr. 55 bezogen
auf den Transport von „Silvesterfeuerwerk“
Auf ein Beförderungspapier darf verzichtet
werden, wenn für Stoffe der Klasse 1 Ziffer 43 die Nettoexplosivstoffmasse
von 300 kg und für Stoffe der Ziffer 47 von 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse
nicht überschritten wird.
Werden beide Arten von Feuerwerkskörpern
auf einer Beförderungseinheit befördert, muß
zur Ermittlung des Wertes wie bei der Berechnung der höchstzulässigen
Gesamtmenge aus der Rn. 10 011 vorgegangen werden. Das bedeutet,
daß die Nettoexplosivstoffmasse der Feuerwerkskörper
der Ziffer 43 mit 3 multipliziert werden und die Nettoexplosivstoffmasse
der Feuerwerkskörper der Ziffer 47 einfach übernommen
(siehe Ausnahme Nr. 55, Punkt 2.1) werden. Beide Werte addiert
ergeben einen Wert. Ist der Wert größer als 1000,
ist ein Beförderungspapier erforderlich.
Hinweis: Das bedeutet jedoch nicht automatisch,
daß der Wert aus der Tabelle der
Rn. 10 011 überschritten ist.
| Beispiel
1: |
200
kg Nettoexplosivstoffmasse der Ziffer 43 X
3 |
=
600 |
|
+
300 kg Nettoexplosivstoffmasse der Ziffer 47 |
=
300 |
|
Summe |
=
900 |
|
-
Kein Beförderungspapier erforderlich - |
|
|
|
|
|
|
|
| Beispiel 2: |
200 kg Nettoexplosivstoffmasse
der Ziffer 43 X 3 |
= 600 |
|
+ 500 kg Nettoexplosivstoffmasse
der Ziffer 47 |
= 500 |
|
Summe |
= 1100 |
|
- Beförderungspapier erforderlich -
|
|
Ist ein Beförderungspapier erforderlich,
darf durch die Ausnahme Nr. 55 auf nachfolgende Angaben verzichtet
werden:
- Angabe des Empfängers, sofern
es sich nicht um eine geschlossene Ladung handelt oder der
Transport dem ë 7 GGVS unterliegt.
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke,
wenn Befreiungen aus der Rn. 10 011 nicht in Anspruch genommen
werden.
- Angabe der Gesamtmenge, wenn Befreiungen
aus der Rn. 10 011 nicht in Anspruch genommen werden.
Ist ein Beförderungspapier erforderlich,
darf bei Feuerwerkskörpern der Ziffer 43, auch bei Inanspruchnahme
der Ausnahme Nr. 55, auf die Angaben zum Empfänger, Anzahl
und Beschreibung der Versandstücke sowie die Gesamtmasse
der beförderten Güter nicht verzichtet werden.
Bei Inanspruchnahme der Ausnahme Nr. 55
ist im Beförderungspapier der Vermerk „Ausnahme
Nr. 55“ einzutragen.
Verpackung (2100 Abs.
5, 2102 Abs. 3 und Rn. 3500 Abs. 3):
Alle Verpackungen müssen mit einer
Prüf-/Zulassungsnummer versehen sein, die bestätigt,
daß die Verpackung geprüft bzw. einer bestimmten
Bauart entspricht. Grundsätzlich sind Verpackungen der
Verpackungsgruppe II zu verwenden. Die Verpackungsgruppe I
ist als höherwertige Verpackung ebenfalls zugelassen.
Die Verpackungsgruppe wird im Verpackungscode mit folgenden
Buchstaben gekennzeichnet:
| Verpackungsgruppe
I |
= |
Buchstabe X |
| Verpackungsgruppe
II |
= |
Buchstabe Y |
| Verpackungsgruppe III |
= |
Buchstabe Z |
Für den Transport von Gütern
der Klasse 1 ist die Verpackungsgruppe III nicht zugelassen.
Herkömmliche Kisten aus Pappe, wie z.B. Umzugskartons
oder ähnliches ohne Baumusterzulassung dürfen für
den Transport ebenfalls nicht verwendet werden.
Kennzeichnungen und
Aufschriften auf der Verpackung (Rn. 3500 ff)
Verantwortlichkeiten:
Hersteller: ë 9 Abs. 11 Nr. 1 GGVS
Auf der Verpackung ist eine Kennzeichnung
angebracht, die als Nachweis für die Baumusterzulassung
dient.
Beispiel: Karton aus Pappe max. Bruttomasse
25 kg
UN/ADR/4G/Y25/S/98/D/PACK/123456
Bedeutung der einzelnen Kennzeichnungen
(Auszug):
| ADR |
ADR bedeutet Straßenverkehr;
RID bedeutet Schienenverkehr Kombination aus RID/ADR zulässig,
UN bedeutet UN-Weite Zulassung für den Straßentransport |
| 4G |
Kiste (4) aus Pappe (G) |
| Y25 |
Y bedeutet Verpackungsgruppe
II; die Zahl 25 die maximale Bruttomasse* in kg |
| S |
Der Buchstabe „S“
steht für „SOLID“ - fester Stoff |
| D |
Zulassungsland; hier
Deutschland |
| 98 |
Zulassungsjahr |
Anmerkung: *Unter
Bruttomasse wird die Verpackung mit Inhalt verstanden.
Zusammenpackung (Rn. 2104)
Verantwortlichkeiten:
eigenverantwortlicher Verpacker, ë 9 Abs. 7 Nr. 2 GGVS
Gefährliche Güter der Klasse
1 dürfen mit anderen gefährlichen Gütern nicht
in einem Versandstück vereint werden (siehe jedoch Tabelle
4 der Rn. 2104). 0336 Feuerwerkskörper und 0337 Feuerwerkskörper
dürfen jedoch zusammen in einem Versandstück ohne
Massengrenzen verpackt werden.
Anmerkung:
Beim Zusammenpacken von Feuerwerkskörper der Ziffern
43 und 47 ist in jedem Fall auf die höchstzulässige
Bruttomasse des Versandstückes zu achten. Die höchstzulässige
Bruttomasse kann dem Verpackungscode entnommen werden (siehe
vorherigen Abschnitt)
Beschriftung (Rn. 2105):
Verantwortlichkeiten:
Eigenverantwortlicher Verpacker: ë 9 Abs. 7 Nr. 3 GGVS
Auf den Versandstücken müssen
die Kennzeichnungsnummer und die Bezeichnung aus der
Stoffaufzählung der Rn. 2101 „0336 Feuerwerkskörper“
bzw. „0337 Feuerwerkskörper“ in gut lesbarer
und unauslöschlicher Weise, in einer amtlichen Sprache
(Deutsch, Englisch oder Französisch) angebracht sein.
Werden mehrere Feuerwerkskörper mit unterschiedlichen
Verträglichkeitsgruppen (z.B. 1.4S und 1.4G) transportiert,
müssen alle UN-Nummer (Kennzeichnungsnummern) und Stoffbezeichnungen
außen am Versandstück angebracht sein.
Gefahrzettel (Rn. 2105):
Verantwortlichkeiten:
Eigenverantwortlicher Verpacker: ë 9 Abs. 7 Nr. 3 GGVS
Die Versandstücke der Klasse
1 müssen mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 versehen
sein. Auf der unteren Hälfte des Gefahrzettels ist die
Verträglichkeitsgruppe, für die verpackten Feuerwerkskörper
1.4G bzw. 1.4 S anzugeben. Sollten Feuerwerkskörper aus
unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen in einem Versandstück
vereint werden, so ist das Versandstück mit dem Gefahrzettel
des gefährlichsten Gefahrgutes zu kennzeichnen. Beim
Transport von Silvesterfeuerwerk also 1.4 G. Werden die Versandstücke
zusätzlich z.B. zum Zwecke der Ladungssicherung mit einer
Folie oder umgeben und sind die Gefahrzettel und Beschriftungen
dadurch nicht mehr sichtbar, müssen sie außen auf
der Folie wiederholt werden (Rn. 2002 Abs. 5).
Zustand der Verpackung (Rn. 3500)
Verantwortlichkeiten:
Verlader bei Übergabe: ë 9 Abs. 2 Nr. 3 GGVS
Fahrer bei Beförderung: ë 9 Abs. 4 Nr. 1 GGVS
Die Versandstücke dürfen nur
in geschlossenem Zustand befördert werden. Sind Verpackungen
beschädigt, insbesondere so, daß gefährliche
Güter freigesetzt werden könnten, darf die Verpackung
für den Transport nicht verwendet werden. An der Außenseite
der Versandstücke dürfen keine Gefahrgutreste anhaften.
Handhabung, Verstauung, Ladungssicherung
(Rn. 10 414)
Verantwortlichkeiten:
Fahrer und Verlader: ë 9 Abs. 14 Nr. 4 GGVS
Vor dem Beladen der Beförderungseinheit
(also z.B. Pkw, Lkw, Sattelzug oder Kfz mit Anhänger)
mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 ist die Ladefläche
gründlich zu reinigen. Hierbei ist insbesondere auf Gegenstände
zu achten, die Versandstücke beschädigen bzw. Funkenbildungen
verursachen können (Rn. 11 413 Anlage B zum ADR). Alle
auf dem Fahrzeug verladenen Versandstücke müssen
so verladen werden, daß sie sich zueinander sowie zu
den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig bewegen
können (Rn. 10 414 Abs. 1).
Eine ausreichende Ladungssicherung liegt
auch vor, wenn die gesamte Ladefläche mit Versandstücken
ausgefüllt ist. Ist dies nicht der Fall, müssen
die Versandstücke z.B. mittels Zurrgurte, Spannschnüre,
Klemmbalken, Transportkissen oder rutschhemmende Unterlagen
auf der Ladefläche fixiert werden. Werden Versandstücke
in mehreren Lagen befördert (z.B Kisten werden übereinander
gestellt), so ist jede einzelne Lage so zu sichern, daß
sich die Versandstücke nur geringfügig bewegen können.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß die oberen Lagen
nicht rutschen und dadurch herabstürzen können.
Anmerkung:
Bei Teilentladungen muß in aller Regel nach der Entladung
eine erneute Ladungssicherung vorgenommen werden. Hier liegt
nach Meinung des Verfassers die alleinige Verantwortung beim
Fahrer. Der Verlader hat in solch einer Situation auf die
Ladungssicherung keine Einwirkungsmöglichkeit mehr. Häufig
wird jedoch nach einer Teilentladung vergessen, erneut die
Versandstücke auf der Ladefläche zu sichern.
Das Fahr- und Begleitpersonal darf Versandstücke
mit gefährlichen Gütern nicht öffnen (Rn. 10
414 Abs. 3).
Anmerkung:
Gerade hier kommt es häufig zu Verstößen gegen
die Gefahrgutvorschriften, weil von den Verkaufsstellen oft
nur Teile des Inhaltes eines Versandstückes benötigt
werden. Häufig öffnen die Fahrer auf der Ladefläche
die Versandstücke, um dann einen Teil des Inhaltes in
die Verkaufsstelle zu bringen. Dies ist nicht zulässig.
Es spricht jedoch nichts dagegen, die Versandstücke in
den Räumlichkeiten des Empfängers zu öffnen,
Teile des Inhaltes dort zu entnehmen und sie auch dort wieder
zu verschließen.
Rauchverbot (Rn. 10 416)
Verantwortlichkeiten:
Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer,
Empfänger, ë 9 Abs. 16 Nr. 1 GGVS
Während der Ladearbeiten ist das
Rauchen in der Nähe des Fahrzeuges und im Fahrzeug verboten.
Verbot von Feuer und offenem Licht
(Rn. 11 354 und Anlage 2 Nr. 2.3)
Verantwortlichkeiten:
Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer,
Empfänger, ë 9 Abs. 16 Nr. 2 GGVS
Die Verwendung von Feuer und offenem Licht
ist auf den Fahrzeugen, in ihrer Nähe sowie beim Beladen
und Entladen und in der Nähe von Versandstücken
verboten.
Zusammenladeverbote (Rn. 10 403 i.V.m.
11 403)
Verantwortlichkeiten:
Fahrer und Verlader, ë 9 Abs. 14 Nr. 3 GGVS
Gefährliche Güter der Klasse
1 dürfen mit anderen gefährlichen Gütern auf
einem Fahrzeug nicht zusammen verladen werden (gilt nicht
für Klasse 9 Ziffern 6 und 7). Ausgenommen sind hier
0337 Feuerwerkskörper der Klasse 1 Ziffer 47 Verträglichkeitsgruppe
1.4S. Hinsichtlich der Zusammenladeverbote mit anderen Gegenständen
oder Stoffen aus der Klasse 1: siehe Tabelle der Rn. 11 403.
Anmerkung:
In der Rn. 11 403 sind die Fahrzeuge angesprochen. Das bedeutet,
das die o.a. gefährlichen Güter nicht auf der Ladefläche
eines Fahrzeuges zusammen verladen werden dürfen. Es
ist aber rechtlich zulässig z.B. die gefährlichen
Güter der Klasse 1 auf der Ladefläche des Lkw und
die anderen gefährlichen Güter auf der Ladefläche
des Anhängers zu verladen.
Be - und Entladen (Rn. 10 431,)
Bei den Be- bzw. Entladearbeiten ist der
Motor der Beförderungseinheit abzustellen. Es sei denn,
der Betrieb des Motors wird zum Betreiben von Ladeeinrichtungen
benötigt (Rn. 10 431). Werden 0336 Feuerwerkskörper
mit mehr als 300 kg NEM transportiert, ist beim Halten und
Parken, also auch beim Be- und Entladen, die Feststellbremse
der Beförderungseinheit anzuziehen (Rn. 10503).
Überwachung der Fahrzeuge (Rn. 10 321
i.V.m. 11 321)
Sind in einem Fahrzeug Feuerwerkskörper
mit einer NEM von mehr als 50 kg verladen, muß das Fahrzeug
ständig überwacht werden (Rn. 11 321). Alarmeinrichtungen
ersetzen nicht die vorgeschriebene Überwachung des Fahrzeuges.
Anwendung der Gefahrgutvorschriften
bei Überschreitung der begrenzten Menge aus der Tabelle
der Rn. 10 011
Die nachfolgenden Vorschriften müssen
beachtet werden, wenn die begrenzten Mengen aus der Tabelle
Rn. 10 011 überschritten werden:
Beim ausschließlichen Transport
von Feuerwerk der Klasse 1 Ziffer 47 kommen die nachfolgenden
Vorschriften nicht zum Tragen, weil diese Gegenstände
in der Tabelle der Rn. 10 011 in der Beförderungskategorie
4 und damit als unbegrenzt eingestuft sind. Sie bleiben bei
einer Samelladung von gefährlichen Gütern der Klasse
1 Ziffern 43 und 47 unberechnet. Werden gefährliche Güter
der Klasse 1 Ziffer 43 transportiert und die Nettoexplosivstoffmasse
(NEM) von 300 kg überschritten, kommen nachfolgende Vorschriften
zur Anwendung:
Anmerkung:
Nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
kann von einem Verhältnis 1 zu 3 (NEM/Bruttomasse) ausgegangen
werden. Empfehlenswert ist, erst ab einer Bruttomasse von
ca. 1000 kg die nachfolgenden Vorschriften zu überprüfen.
In der RS 002 werden in den erläuternden
Ausführungen zur Rn. 10 011 unter dem Punkt 80.4 Hinweise
zur Anwendung der Vorschriften der Anlage B bei Inanspruchnahme
der Befreiungen aus der Rn. 10 011 gemacht.
Zitat
RS 002 Ziffer 80.4:
Auch für die in der Beförderungskategorie 4
enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge
je Beförderungseinheit unbegrenzt) sind die Vorschriften
der Anlage B anzuwenden (z.B. Fahrerschulung nach Rn.
11 315), sofern durch Zuladung von Stoffen und Gegenständen
der Beförderungskategorie 1 bis 3 der für diese
Güter berechnete Wert 1000 überschritten wird. |
Das hat unter anderem zur Folge, daß
der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit die
mit gefährlichen Gütern aus den Klasse 2 bis 9 beladen
ist und dabei die höchstzulässige Gesamtmenge je
Beförderungseinheit überschreitet (und dadurch u.a.
die Warntafeln aufdecken muß) und zusätzlich gefährliche
Güter der Klasse 1 Ziffer 47 lädt, im Besitz eines
ADR-Scheines für Güter der Klasse 1 sein muß.
Würden die Feuerwerkskörper der Klasse 1 Ziffer
47 alleine (unabhängig von der Menge) befördert
werden, wäre ein solcher ADR-Schein nicht erforderlich,
weil Stoffe der Klasse 1 Ziffer 47 als unbegrenzt eingestuft
sind und die Vorschriften über die besondere Beschulung
der Fahrzeugführer der Rn. 10 315/11 315 nicht zur Anwendung
kommen
Anmerkung:
Wie bereits ausgeführt, kommen Zusammenladeverbote von
Gefahrgütern der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppe
1.4S mit anderen gefährlichen Gütern nicht zum Tragen.
Die Beladung für die einzelnen Touren muß also
so geplant werden, daß durch andere gefährliche
Güter die höchstzulässigen Gesamtmengen aus
der Rn. 10 011 nicht überschritten
werden.
Fahrzeugarten (Rn. 10 204 i.V.m. 11
204 und 11 205)
(siehe auch RS 002 Nr. 98)
Verantwortlichkeiten:
Beförderer: ë 9 Abs. 3 Nr. 5 GGVS
Eine Beförderungseinheit
darf in keinem Fall mehr als einen Anhänger haben. Versandstücke
mit nässeempfindlichen Verpackungen müssen in gedeckten
oder bedeckten Fahrzeugen transportiert werden.
Gemäß
Rn. 11 204 muß es sich bei den Beförderungseinheiten
grundsätzlich um EX/II Fahrzeuge handeln. Hierbei handelt
es sich um ein Fahrzeug mit einem Motor mit Selbstzündung.
Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,
daß die explosiven Stoffe und Gegenstände mit dem
Explosivstoff vor äußeren Gefahren und Witterungseinflüssen
geschützt sind. Es müssen gedeckte (Plane/Spriegel)
oder bedeckte Fahrzeuge (Kastenaufbau) sein. Bei Fahrzeugen
mit Plane und Spriegel muß die Plane aus einem wasserdichten,
reißfesten und schwer entflammbaren Material sein. Sie
muß so angebracht sein, daß die Plane an allen
Fahrzeugseiten mindestens 20 cm über die Fahrzeugwände
ragt und mit einer verriegelbaren Einrichtung gehalten wird.
Die Fahrzeuge mit Kastenaufbau dürfen keine Fenster haben
und alle Ûffnungen müssen verriegelbar sein. Das Fahrzeug
muß dichtschließende Türen und Abdeckungen
haben.
Wird ein Anhänger
mitgeführt, dann muß dessen Verbindungseinrichtung
der ECE-Regelung Nr. 55 entsprechen. Der Anhänger muß
im Falle des Abreißens vom Zugfahrzeug über eine
wirksame Brems- und Verzögerungseinrichtung verfügen.
Wird das Feuerwerk nur auf dem Anhänger verladen, muß
das ziehende Fahrzeug nicht den Vorschriften für EX/II
Fahrzeuge entsprechen (Rn 11 205).
Anmerkung:
Diese Erleichterung hinsichtlich der Fahrzeuge gilt nicht
für Sattelzugmaschinen mit Sattelauflieger. Es darf sich
also z.B. nur um einen Pkw oder Lkw mit Anhänger handeln.
Über die
Übereinstimmung des Fahrzeugs für die Bau- und Ausrüstungsvorschriften
von EX/II Fahrzeugen wird eine B.3-Bescheinigung ausgestellt,
die mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen
ist. Ihre Gültigkeit beträgt ein Jahr.
Durch den Verband der pyrotechnischen
Industrie (VPI) wurde im Oktober 2000 eine Ausnahmezulassung
nach ë 5 GGVS zur Befreiung von den Vorschriften der über
die EX/II Fahrzeuge beantragt. Sie wurde am 30. Oktober 2000
durch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt.
Sie gilt jedoch ausschließlich für 0336 Feuerwerkskörper
der Klasse 1 Ziffer 43, Verträglichkeitsgruppe 1.4G.
| Abschrift
der Ausnahmezulassung nach ë 5 GGVS Nr. 17/00:
Hiermit
lasse ich nach ë 5 Abs. 1 der Verordnung über die
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung
Straße – GGVS) vom 12. Dezember 1996, BGBl
I Seite 1886, in der Bekanntmachung der Neufassung der
Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Dezember 1998,
BGBl. I Seite 3993, folgende Ausnahme von den Vorschriften
dieser Verordnung für Unternehmen zu, die nachfolgende
Tatbestandsmerkmale erfüllen:
Abweichend
von ë 9 Abs. 3 Nr. 5 GGVS in Verbindung mit der Randnummer
11 204 der Anlage B zum ADR dürfen 0336 Feuerwerkskörper,
Klasse 1.4G Ziffer 43, ADR bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse
von 2000 kg je Beförderungseinheit im innerstaatlichen
Bereich unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen
in Fahrzeugen befördert werden, die durch Motoren
mit Selbstzündung angetrieben werden, aber keine
EX/II- bzw. EX/III-Fahrzeuge im Sinne des Anhangs B.2
der Anlage B zum ADR sind.
1. Die
übrigen Bestimmungen der Anlage A und B zum ADR
sind zu beachten.
2. Im Beförderungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 der
Anlage A zum ADR ist grundsätzlich zu vermerken:
„Ausnahmezulassung Nr. 17/00 NRW“.
Diese Ausnahmezulassung
wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, wenn
sich die zugelassenen Abweichungen von den geltenden
Sicherheitsbestimmungen als unzureichend zur Einschränkung
der von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen.
Sie wird bis zum 31.01.2003 befristet. Sie wird ungültig,
wenn eine andere Rechtsvorschrift diesen Sachverhalt
abdeckt. Diese Ausnahmezulassung erstreckt sich auf
die entsprechenden Beförderungen in Nordrhein-Westfalen.
Darüber hinaus gilt sie auch für die Länder:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen. |
Die Ausnahme
Nr. 17/00 NRW muß dahingehend interpretiert werden,
daß die begrenzten Mengen aus der Rn. 10 011 (300 kg
NEM) hinsichtlich der Vorschriften für EX/II Fahrzeuge
durch diese Ausnahmezulassung auf 2000 kg NEM angehoben werden.
Das hat zur Folge, daß beim Transport von “0336
Feuerwerk, Klasse 1 Ziffer 43“ die Vorschriften für
sogenannte EX/II Fahrzeuge erst ab einer NEM von mehr als
2000 kg (Bruttomasse ca. 6000 kg) gelten.
Anmerkung:
Die Länder Hessen und Sachsen haben ihre Zustimmung für
diese Ausnahme nicht gegeben. Folglich gilt diese Ausnahme
in diesen beiden Bundesländern nicht. Dies ist unabhängig
davon, ob in dem Bundesland direkt eine Beförderung
stattfindet oder das Bundesland durchfahren (Transit) werden
soll.
Durch die RS
002 Nr. 98 wird hinsichtlich der EX/II Fahrzeuge und der Beförderung
von Güter der Klasse 1 Ziffer 47 bezogen auf die Anwendung
der Rn. 11 204 i.V.m. der Rn. 11 401 klargestellt, daß
die Vorschriften der Rn. 11 204 über die Fahrzeugarten
für Beförderungen von Stoffen und Gegenständen
der Klasse 1 bei Anwendung der Rn. 10 011 nicht beachtet werden
müssen. Demgemäß dürfen z.B. auch Stoffe
und Gegenstände der Ziffer 46 und 47 in unbegrenzter
Menge in Beförderungseinheiten befördert werden,
die nicht den Anforderungen nach EX/II und EX/III entsprechen
müssen. Die Angabe der Ziffern 46 und 47 in unbegrenzten
Mengen in Rn. 11 401 weist lediglich darauf hin, daß
diese Stoffe und Gegenstände in Beförderungseinheiten
EX/II und EX/III befördert werden dürfen.
Kennzeichnung der Beförderungseinheiten
(Rn. 10 500 und 11 500)
Verantwortlichkeiten:
Fahrer: ë 9 Abs. 4 Nr. 7 GGVS
1. Warntafeln
Die Beförderungseinheit muß vorn und hinten mit
einer neutralen orangefarbenen Warntafel gekennzeichnet werden.
Die Warntafel muß eine Größe von 40 cm (Breite)
x 30 cm (Höhe) haben. Wenn die Form und/oder Bauart der
Beförderungseinheit nicht genügend Fläche für
die Warntafel mit der vorgeschriebenen Größe aufweist,
darf die Warntafel auf eine Fläche von 12 cm x 30 cm
verkleinert werden. Gemäß RS 002 kann bei einem
Pkw von diesem Umstand ausgegangen werden. Jedoch ist immer
eine Einzelfallprüfung erforderlich. Eine Mischung verschiedener
Größen, z.B. vorne verkleinerte Warntafel und hinten
normal große Warntafel, ist zulässig und von der
Senatsverwaltung Stadtentwicklung gefordert.
2. Gefahrzettel
Zusätzlich zu den Warntafeln sind die Gefahrzettel Muster
1.4 mit der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe (hier
1.4G) außen, dreiseitig (an beiden Längsseiten
und hinten) an der Beförderungseinheit zu wiederholen.
Sind Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 mit unterschiedlichen
Verträglichkeitsgruppen auf der Beförderungseinheit
verladen, darf die Verträglichkeitsgruppe nicht angegeben
werden. Die Gefahrzettel müssen eine Größe
von 250 mm x 250 mm haben. Sie dürfen auf eine Fläche
von 100 mm x 100 mm verkleinert werden, wenn Größe
und Bau des Fahrzeuges keine ausreichende Fläche für
die Anbringung solcher Gefahrzettel bieten.
Besondere Beschulung der Fahrzeugführer
(Rn. 10 315, Anlage 2 Nr. 2.1)
Verantwortlichkeiten:
Beförderer für Einsatz des Fahrers: ë 9 Abs. 3 Nr.
3 GGVS
Fahrer: ë 9 Abs. 4 Nr. 2 GGVS
Gemäß Rn. 10 315 müssen
Führer von Beförderungseinheiten mit gefährlichen
Gütern der Klasse 1 unabhängig vom zulässigen
Gesamtgewicht der Beförderungseinheit einen ADR-Schein
besitzen. Es ist darauf zu achten, daß dieser auch auf
die Klasse 1 erweitert ist. Dazu ist ein zusätzlicher
Aufbaukurs notwendig. Die ADR-Bescheinigungen sind 5 Jahre
gültig.
Anmerkung:
Das Gültigkeitsdatum der ADR-Bescheinigung befindet sich
am unteren Rand auf der ersten Seite. Durch die Rechtsumstellung
sind noch einige ADR-Bescheinigungen im Umlauf, die lt. Eintrag
nur 3 Jahre gültig waren. Sie behalten jedoch bis zum
Ablauf von 5 Jahren (ab Ausstellungsdatum) ihre Gültigkeit
(Anlage 2 Nr. 2.1). Maßgebend ist das Ausstellungsdatum.
Beifahrer (Rn. 11 311) (Beachte Ausnahme
Nr. 30)
Verantwortlichkeiten:
Beförderer: ë 9 Abs. 3 Nr. 6 GGVS
Beim Transport gefährlicher Güter
der Klasse 1 muß sich grundsätzlich ein Beifahrer
auf der Beförderungseinheit befinden. Die Anwesenheit
eines Beifahrers beim Transport von gefährlichen Gütern
der Klasse 1 Ziffer 43, „0336 Feuerwerk“ ist nicht
erforderlich, wenn die Nettoexplosivstoffmasse 5000 kg nicht
überschreitet.
Anmerkung:
Das entspricht etwa einer Bruttomasse von 15000 kg bei Zugrundelegung
der Aussage der Senatsverwaltung Stadtentwicklung (Massenverhältnis
1 zu 3).
Die Ausnahme Nr. 30 hebt diese Regelung
wieder auf. Danach darf u.a. beim Transport gefährlicher
Güter der Klasse 1 Ziffer 43 und 47 auf einen Beifahrer
verzichtet werden. Ein Eintrag der Ausnahme in das Beförderungspapier
ist nicht vorgeschrieben.
Personenbeförderung (Rn. 10 325)
Verantwortlichkeiten:
Fahrer: ë 9 Abs. 4 Nr. 5 GGVS
Außer der Fahrzeugbesatzung dürfen
sich keine anderen Personen auf dem Fahrzeug befinden. Zur
Fahrzeugbesatzung gehören z.B. auch Ladehilfen oder Personen,
die sich im Auftrag des Beförderers auf dem Fahrzeug
befinden.
Feuerlöschmittel (Rn. 10 240)
Verantwortlichkeiten:
Ausrüstung und Prüfung: ë 9 Abs. 5 Nr. 2 und 8 GGVS
Auf der Beförderungseinheit muß
grundsätzlich unabhängig von der beförderten
Masse des Gefahrgutes ein Feuerlöscher mit einem Fassungsraum
von 2 kg für einen Brand am Motor oder des Führerhauses
mitgeführt werden. Diese Vorschrift wird jedoch durch
die Ausnahme Nr. 85 (S) wieder aufgehoben. Das bedeutet, daß
bei nationalen Beförderungen unterhalb der höchstzulässigen
Gesamtmengen aus der Rn. 10 011 kein Feuerlöscher mitgeführt
werden muß. Beim Transport von 0336 Feuerwerk und überschreiten
von 300 kg NEM müssen 2 Feuerlöscher auf der Beförderungseinheit
mitgeführt werden. Ein Feuerlöscher mit einem Fassungsraum
von mindestens 2 kg und ein Feuerlöscher mit einem Fassungsraum
von mindestens 6 kg. Beide Feuerlöscher müssen gemäß
Anlage 2 Nr. 2.6 geprüft sein. Die letzte Prüfung
darf nicht länger als ein Jahr alt sein. Auf dem Feuerlöscher
muß das Datum der nächsten Prüfung und der
Name des Sachkundigen angegeben sein. Es wird auch die Werksendkontrolle
anerkannt, wenn sie nicht länger als ein Jahr alt ist.
Die Feuerlöscher müssen so plombiert sein, daß
zu erkennen ist, daß sie noch nicht benutzt wurden.
Bereits teilentleerte Feuerlöscher entsprechen nicht
den Vorschriften. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
unter 3,5 t benötigen lediglich 2 Feuerlöscher mit
einem Fassungsraum von jeweils 2 kg Fassungsraum.
Ausrüstungsgegenstände (Rn.
10 260)
Verantwortlichkeiten:
Halter: ë 9 Abs. 5 Nr. 1 GGVS
Beförderer Ausrüstung gemäß Unfallmerkblatt:
ë 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b) GGVS
Nachfolgende Ausrüstungsgegenstände
müssen mitgeführt werden:
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug
Dies gilt auch für Pkw und Pkw-Anhänger. Der Unterlegkeil
muß hinsichtlich seiner Größe dem Raddurchmesser
und der Fahrzeugmasse entsprechen.
- zwei selbststehende Warnzeichen, die
von der Fahrzeugelektrik unabhängig sind
Das können z.B. zwei orange Warnblinkleuchten, zwei
Leitkegel oder zwei Warndreiecke sein. Ein Mix aus den vorgenannten
Gegenständen ist zulässig.
- eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung
je Fahrzeugmitglied,
- eine Handlampe je Fahrzeugmitglied
Die Handlampen dürfen keine metallische Oberfläche
haben, die Funken erzeugen können, wenn sie auf dem
Fahrzeug verwendet werden. (Rn. 10 353).
- die erforderliche Ausrüstung,
zur Durchführung der in den Unfallmerkblättern
genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen.
Schriftliche Weisungen/Unfallmerkblätter (Rn. 10 385)
Verantwortlichkeiten:
Verlader für Übergabe: ë 9 Abs. 2 Nr. 6 GGVS
Fahrermitführpflicht: ë 9 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a) GGVS
Der Fahrer muß ein Unfallmerkblatt
im Führerhaus mitführen. Das Unfallmerkblatt muß
in der Sprache gefaßt sein, die er verstehen und lesen
kann sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und
Bestimmungsländer. Ein sogenanntes Sammelunfallmerkblatt
ist nicht zulässig, weil u.a. die Klasse 1 in der Ausnahme
Nr. 35 (S) nicht aufgezählt ist. Ungültige Unfallmerkblätter
müssen in einem gesonderten Behältnis (z.B. Briefumschlag,
Hefter) aufbewahrt werden, aus dem ersichtlich ist, daß
die darin befindlichen Unfallmerkblätter sich nicht auf
die Güter der Beförderungseinheit beziehen.
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