Anwendungsbereich
(1) Dieses
Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel
sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele-
und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf Verträge
1. über
Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über
Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz-
und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie
deren Vermittlung,
4. über
die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung
von Bauwerken,
5. über
die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die
am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines
Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und
regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über
die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken
sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen
werden
a) unter Verwendung
von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern
von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung
zum Gegenstand haben.
(4) Dieses
Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften
für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere
weitergehende Informationspflichten, enthalten.
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz
von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss
von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche
Zweck und die Identität des Unternehmers für den
Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen
müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offen gelegt werden. Weitergehende Einschränkungen
bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer
muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität
und Anschrift,
2. wesentliche
Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber,
wann der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit
des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt,
eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt,
die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen,
5. den Preis
der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen
eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten,
die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife,
mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer
hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung
des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an
den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher
auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen
über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift
der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3. Informationen
über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen
und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz
von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese
Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber
der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher
muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers informieren können,
bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende
Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher
steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von
§ 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß §
2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor
dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs
der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung
bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann
diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der
Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem
Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens
vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist
begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst
hat.
(2) Das Widerrufsrecht
besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer
gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung
von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung
von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind,
3. zur Lieferung
von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung
von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in
der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle
des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann
für Verträge über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und
3 Nr. 1 gilt entsprechend.
Finanzierte Verträge
(1) Wird der
Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder
teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert,
so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er
von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß
§ 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung
nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten
gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz
1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise
von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag
und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen
sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem
Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers
bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs
oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen,
so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§
361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers
ein.
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum
Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni
2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte,
die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März
2001 aufgebraucht werden. |